Aufsatzhinweis: Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer, Hält § 4 Abs. 1 a FinDAG im Bereich der Versicherungsaufsicht was er verspricht?

In seinem aktuellen Aufsatz widmet sich Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer dem effektiven Verbraucherschutz durch die BaFin.

Bekanntlich ist die BaFin seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes (2015) auch dem kollektiven Verbraucherschutz verpflichtet: § 4 Abs. 1 a FinDAG sieht seither vor, dass die Bundesanstalt gegen einen Missstand, d. h. gegen einen qualifizierten Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz vorgehen kann, der „die Interessen nicht nur einzelner Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt“. Inhalt und Reichweite dieser besonderen Missstandsaufsicht sind jedoch nach wie vor ungeklärt. Ebenso ungeklärt ist, wie sich § 4 Abs. 1 a FinDAG zu der allgemeinen Missstands-, Rechts- und Finanzaufsicht gem. §§ 294 ff. VAG verhält und inwieweit die BaFin auch zur Durchsetzung zivilrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften berufen ist. Die Beantwortung dieser Fragen entscheidet auch darüber, ob § 4 Abs. 1 a FinDAG überhaupt einen Beitrag zur Effektivität des finanziellen Verbraucherschutzes im Versicherungssektor leisten kann.

Im Bereich der Versicherungsaufsicht ergeben sich die Aufgaben der BaFin aus §§ 294, 298 VAG. Danach überwacht die Aufsichtsbehörde „den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht im Allgemeinen und einer Finanzaufsicht im Besonderen“ (§ 294 Abs. 2 S. 1 VAG); sie achtet auf die Einhaltung der Gesetze und die Wahrung der Belange der Versicherten (S. 2), und sie berücksichtigt „die Stabilität des Finanzsystems“ (S. 3). Die Aufsichtsbefugnisse ergeben sich aus § 298 Abs. 1 VAG. Danach kann „die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen“ (S. 1). Missstand ist „jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des § 294 Abs. 2 VAG widerspricht.“ Die Frage, ob §§ 298 Abs. 1, 294 Abs. 2 VAG die BaFin jenseits der Rechtsaufsicht ermächtigen, zur „Wahrung der Belange der Versicherten“ auch ohne gesonderte Rechtsgrundlage gegen (angebliche) Missstände vorzugehen, ist umstritten. …

(Der vollständige Aufsatz ist veröffentlich in VersR 2019, 909)