Transportrecht
Luftbeförderungsvertrag
Haftung der Fluggesellschaft bei Nichtbeförderung von Reisegepäck wegen angeblichen Verstoßes gegen Luftsicherheitsvorschriften
MÜ Art. 19; BGB §§ 241, 280, 281
* 1. Werden Reisende, Reisegepäck oder Güter nicht zum Bestimmungsort befördert, stellt dies keinen Fall der Verspätung bei der Luftbeförderung i. S. v. Art. 19 MÜ dar. *
* 2. Sollen vor einer Luftbeförderung Reisegepäckstücke eines Fluggastes vom Transport ausgenommen werden, weil sie nach den Luftsicherheitsvorschriften möglicherweise nicht mittransportiert werden dürfen, trifft das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich die vertragliche Pflicht, auf die Hinzuziehung des Fluggastes hinzuwirken, um ihm Gelegenheit zur Aufklärung zu schaffen. *
BGH, Urteil vom 13. 10. 2015 (X ZR 126/14, LG Landshut)
(abgedr. in VersR 2016, 347)