LG Frankfurt/O.: Anspruch nach Nr. A.2.2.2 AKB 08 auch bei versuchtem Diebstahl mit nicht aufklärbarer Stehlzielrichtung

Versicherungsvertragsrecht
Kfz-Teilkaskoversicherung
Anspruch nach Nr. A.2.2.2 AKB 08 auch bei versuchtem Diebstahl mit nicht aufklärbarer Stehlzielrichtung
VVG § 1; AKB 08 Nr. A.2.2.2
Auch bei einem versuchten Diebstahl mit nicht aufklärbarer Stehlzielrichtung des Täters hat der VN für den entstandenen Fahrzeugschaden gegen den Kfz–Teilkaskoversicherer einen Anspruch nach Nr. A.2.2.2 AKB 08.
LG Frankfurt/O., Urteil vom 11. 1. 2016 (16 S 98/15)

(abgedr. in VersR 2016, 1245)