Mit ihrer Klage begehrte das Unternehmen Heckler & Koch die Feststellung, dass der Bundesrepublik Deutschland von ihr geltend gemachte Mängelrechte (Schadensersatz) nicht zustehen. Das LG Koblenz hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Tatbestand:
Die Parteien schlossen im Jahr 2013 zwei Verträge über die Fertigung und Lieferung von insgesamt 3845 Sturmgewehren mit kurzem Lauf des Typs G36 nebst Zubehör.
Dem Abschluss dieser Verträge waren bereits Lieferbeziehungen der Parteien bezüglich verschiedener Versionen des Sturmgewehres G36 vorausgegangen. In Auswahlverfahren der Jahre 1993 bis 1995 entschied sich die Bundesrepublik Deutschland zur Anschaffung des G36, das sich zum damaligen Zeitpunkt bereits auf dem Markt befand und dessen materialtechnische und physikalische Eigenschaften bekannt waren.
Mit Schreiben vom 10. 6. 2015 meldete die Bundesrepublik Deutschland (Bekl.) Gewährleistungsansprüche (Schadensersatz) an.
Die 8. Zivilkammer des LG Koblenz hat in ihrem Urteil nun festgestellt, dass der Bekl. keine Mängelgewährleistungsansprüche hinsichtlich der aufgrund der zwei Verträge im Jahr 2013 erworbenen Gewehre zustehen.
Aus den Gründen:
Zur Begründung führt die Kammer aus, dass eine Abweichung der gelieferten Gewehre von der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des Kaufvertragsrechts nicht gegeben sei. So habe die Entwicklung eines auf die besonderen Bedürfnisse der Bundeswehr abgestimmten Sturmgewehrs keinen Eingang in die ausdrücklichen vertraglichen Regelungen gefunden. Im Rahmen ihrer rechtlichen Prüfung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass keine negativen Abweichungen der Eigenschaften und Anforderungen der streitgegenständlichen Versionen des Sturmgewehres G36 gegenüber der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit bestehen. Die streitgegenständlichen Gewehre hätten unstreitig die in den Technischen Lieferbedingungen vorgesehene und zwischen den Parteien vereinbarte Abnahme- bzw. Güteprüfung bestanden, so wie dies in den zugrundeliegenden Kaufverträgen ausdrücklich gefordert werde. Die Beschaffenheit der zu liefernden Gewehre werde hier allein durch die Technischen Lieferbedingungen bestimmt.
Die von der Bekl. durchgeführten Untersuchungen mit Vergleichsgewehren seien für das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis aus dem Jahre 2013 nicht erheblich, da sie erst ab dem Jahr 2014 eingeleitet worden seien, bis heute nicht abgeschlossen seien und damit nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Jahren 1995 und 2013 haben sein können.
Weiter legt die Kammer in ihrer Begründung dar, dass auch kein Mangel dergestalt vorliege, dass die streitgegenständlichen Gewehre nicht für die vertragsmäßige Verwendung geeignet wären. Die Bekl. habe ein konkretes Sturmgewehr gekauft. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse sei das G36 bereits seit rund 18 Jahren bei der Bekl. im Einsatz gewesen; die Bekl. habe in diesem Zeitraum bereits eine hohe Zahl von Sturmgewehren mit der Bezeichnung G36 in verschiedenen Versionen (z. B. Kurzlauf und Langlauf) erworben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG Koblenz, Urteil vom 2. 9. 2016 (8 O 198/15)