OLG Frankfurt/M.: Haftungsfolgen im Parkverbot

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkw für die Unfallfolgen. Er erhält lediglich 75 % des entstandenen Schadens, betont das OLG Frankfurt/M. mit heute veröffentlichtem Urteil.

Tatbestand:

Der Kl. verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich nachts in einem Wohngebiet in Frankfurt/M. ereignete.

Der Kl. hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Der bekl. Fahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen Pkw. Das klägerische Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres – bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes – Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG den Bekl. zur Zahlung von 75 % des entstandenen Schadens verurteilt.

Aus den Gründen:

Der Bekl. habe unstreitig das Fahrzeug des Kl. beschädigt, stellt das OLG klar. Der Unfall sei für den Bekl. auch nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens.

Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug „in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern“. Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haftenden Pkw erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.

Hier stünde dem Kl. jedoch aufgrund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kl. sein Fahrzeug „nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt“ hätte. Das klägerische Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem „in einer Weise geparkt“ worden, „die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr“ darstellte. Der Kl. habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung „in einem gefährdeten Bereich“ abgestellt. Zudem habe bereits vor ihm ein ebenfalls verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies habe die Gefahr begründet, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender „es zu spät (sehe) und dann nicht rechtzeitig nach links“ lenke. Als Fahrer trage der Bekl. allerdings die größere Verantwortung für den Unfall, sodass der Kl. den überwiegenden Teil, nämlich 75 % seines Schadens erhalte.

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 15.3.2018 (16 U 212/17)

(Pressemitteilung des OLG Frankfurt/M. vom 6.4.2018)