OLG Hamm entscheidet zum Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr

Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen breiten Straße, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug zu berühren, muss der geschädigte Radfahrer beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mitbeeinflusst wurde. Die bloße Anwesenheit eines fahrenden Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht insoweit nicht aus.
Das hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm am 2. 9. 2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Tatbestand:
Im Mai 2013 befuhr die seinerzeit 75 Jahre alte Geschädigte mit ihrem Fahrrad einen 3 m breiten Weg. Aus entgegengesetzter Richtung näherte sich die seinerzeit 51 Jahre alte Pkw-Fahrerin mit einem 1,70 m breiten Mercedes-Benz. Noch bevor sich die Beteiligten begegneten, stürzte die Geschädigte. Dabei fiel sie mit dem Kopf auf die Fahrbahn. Die Pkw-Fahrerin wich aus und geriet mit ihrem Fahrzeug in den rechtsseitigen Bewässerungsgraben. Bei dem Geschehen berührten sich Pkw und Fahrrad bzw. die Geschädigte nicht. Die Geschädigte erlitt durch den Sturz schwere Kopfverletzungen, durch die sie ins Koma fiel. Sie verstarb im September 2014. Von der Fahrerin, der Fahrzeughalterin sowie der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs verlangten die für die Geschädigte zuständige Krankenkasse und die Pflegekasse die Erstattung aufgewandter Behandlungs-und Pflegekosten. Diese regulierte die Haftpflichtversicherung außergerichtlich zu einem Viertel. Im Rechtsstreit machen die klagenden Kassen weitere Behandlungskosten in Höhe von ca. 14.000 Euro sowie Pflegekosten in Höhe von ca. 16.000 Euro gegen die Bekl. geltend.
Die Klage – gestützt auf einen auf die Kassen übergegangenen Schadensersatzanspruch der Geschädigten – ist erfolglos geblieben.
Aus den Gründen:
Es stehe nicht fest, so der 9. Zivilsenat, dass sich die vom Fahrzeug der Bekl. ausgehende Betriebsgefahr beim Sturz der Geschädigten ausgewirkt habe. Hierzu müsse das Fahrzeug durch seine Funktion als Fortbewegungs-und Transportmittel den Unfall in irgendeiner Form mitbeeinflusst haben. Bei einem Unfall ohne Berührung der Verkehrsteilnehmer müsse ein Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle reiche hierzu nicht aus.
Dass sich beim Unfall die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Bekl. ausgewirkt habe, müssten im Streitfall die Kl. beweisen, weil es um eine Haftungsvoraussetzung gehe. Dieser Nachweis sei nicht geführt. Nach der Darstellung der bekl. Fahrerin sei die Geschädigte bereits in einer Entfernung von ca. 30-35 m von ihrem Fahrzeug gestürzt. Hiernach habe das Fahrzeug den Sturz nicht mitveranlasst. Ein abweichender Unfallhergang, nach dem ein Zusammenhang zwischen der vom Fahrzeug der Bekl. ausgehenden Betriebsgefahr und dem Sturz der Geschädigten anzunehmen sei, etwa ein vom Fahrzeug der Bekl. veranlasstes Ausweichmanöver der Radfahrerin, sei nicht feststellbar.
Das Urteil ist rechtskräftig.

 

OLG Hamm, Urteil vom 2. 9. 2016 (9 U 14/16)