OLG Nürnberg: Luftwärmepumpe muss Abstandsfläche von drei Metern einhalten

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Nachbar eine Luftwärmepumpe entfernen muss, die er in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts entfalten ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis und führen zu einem zivilrechtlichen Anspruch des betreffenden Nachbarn auf Beseitigung.

Tatbestand:

Die Parteien sind Nachbarn. Die Bekl. betreibt auf ihrem Grundstück eine Wärmepumpe, die zwei Meter vom Grundstück der Kl. entfernt ist. Die Kl. verlangten, dass die Bekl. die Luftwärmepumpe beseitigt, weil von dieser eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehe.

Das LG Nürnberg-Fürth hatte der Klage im Hinblick auf den Beseitigungsanspruch stattgegeben.

Das OLG Nürnberg hat die Bekl. ebenfalls verurteilt, die Luftwärmepumpe zu entfernen.

Aus den Gründen:

Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Bekl. die bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche, die mindestens drei Meter betrage, nicht gewahrt habe. Die Luftwärmepumpe sei eine „andere Anlage“ i. S. v. Art. 6 Abs. 1 S. 2 Bayerische Bauordnung, da von ihr eine „Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe“.

Es komme nicht auf die Dimension der Anlage selbst sondern auf die Emissionen an, die sie generell verursache. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, die von der Wärmepumpe ausgehen, seien diese jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Dieser solle gerade durch die Vorschiften über die Abstandsflächen geschützt werden. Dass es grundsätzlich zu einer Geräuscheinwirkung auf das Nachbargrundstück kommt, stehe aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest.

Der Senat führt aus, dass der Beseitigungsanspruch kein Verschulden der Bekl. voraussetzt. Für nicht – auch nicht analog anwendbar hält er die Überbauvorschrift des BGB, da es sich bei der Wärmepumpe um kein Gebäude handele. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kl. konnte der Senat im konkreten Fall nicht erkennen.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 30. 1. 2017 (14 U 2612/15)

(Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 5/17 vom 14. 2. 2017)