AG München: Zu schön zum Einkaufen

Weidestäbchen, die ein bis zwei Zentimeter aus einem Weidekorb herausragen, stellen keine besondere Gefahrenquelle dar.

Die Kl. war am 12. 3. 2016 zum Einkaufen in einer Supermarkt Filiale. Unmittelbar nach dem Eingangsbereich blieb sie mit ihrem Strickkleid an zwei herausstehenden Stäben eines rechteckigen Auslagenkorbes in den engen Gängen des Ladengeschäfts hängen. Dabei wurde ein Wollfaden gezogen. Das Kleid war irreparabel beschädigt. Die circa ein bis zwei Zentimeter herausstehenden Weidenstäbe befanden sich in einer Höhe von etwa 50 bis 60 cm. Das beschädigte Strickkleid hatte die Kl. im September 2015 in einem Ladengeschäft in der Theatinerstraße in München gekauft und bis zum Schadensereignis nur zwei bis dreimal getragen. Das Kleid kostete 156 Euro€. Die Klägerin erhielt einen Stammkunden Rabatt von 16 €Euro, sodass sie für das Kleid nur 140 €Euro zahlte.

Der Haftpflichtversicherer des Supermarkts lehnte die Schadensregulierung ab. Auch der Supermarkt lehnte es ab, den Schaden zu begleichen. Daraufhin verklagte die Münchnerin den Supermarkt auf Ersatz ihres Schadens in Höhe von 140 €Euro.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Strickkleids. Die Richterin ist der Überzeugung, dass der Supermarkt keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

„Ein maximal 1,5 cm langes Herausstehen von 2 Weidestäben aus einem Naturprodukt (Weidekorb) stellt für das Gericht schlicht keine besondere Gefahrenquelle dar“, so das Urteil. „Es handelt sich um einen ganz normalen Weidekorb, ein leichtes Herausstehen der abgeschnittenen Enden ist bei einem handgefertigten Naturprodukt zu erwarten. Die Klägerin hätte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht zu nah herangehen sollen.“

Das Gericht stellt weiter fest, dass die Klägerin selbst dann keinen Anspruch hätte, wenn der Supermarkt eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Denn die Kl. habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie es eilig gehabt hätte. Es sei kurz vor Ladenschluss gewesen und sie habe noch schnell einkaufen müssen und dann nicht danach geschaut, ob irgendwelche Gefahrenzonen vorhanden seien.

„Mit dem Kopf nach unten sieht man das halt nicht“, so die Kl. vor Gericht. Die Richterin stellt fest, dass dieses Eigenverschulden das Verschulden des Supermarkts wegen einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Weitem überwiegen würde und dieses sogar komplett verdrängen würde.

AG München, Urteil vom 8. 3. 2017 (11 C 21848 /16)

(Pressemitteilung des AG München Nr. 35/17 vom 12. 5. 2017)