LG Nürnberg-Fürth: Fahrer großräumiger Fahrzeuge müssen Gefahren selbst abschätzen

Fahrer großer Automobile müssen selbst beurteilen, ob eine Tiefgarage von den Abmessungen her für derartige Fahrzeuge geeignet ist und welche Gefahren zu erwarten sind.

Tatbestand:

Die Kl. ist Halterin eines Pkw des Typs Porsche Cayenne, den sie an die Fahrerin verleast hatte. Diese fuhr mit dem Fahrzeug in die Tiefgarage eines Hotels, wobei die Einfahrt problemlos verlief. Beim Ausfahren bemerkte die Fahrerin, dass es aufgrund der Abmessungen des Fahrzeuges zu einer Kollision mit der hochgezogenen Bordsteinkante kommen musste. Sie fuhr so vorsichtig wie möglich aus, konnte aber nicht vermeiden, dass die Felgen des Pkw hinten links und vorne rechts beschädigt wurden.

Die Kl. hat Klage gegen die Hotelbetreibergesellschaft zum LG Nürnberg-Fürth erhoben und verlangt 5281,26 Euro€ Schadensersatz. Sie argumentiert, dass die Beklagte durch Hinweisschilder auf die engen Verhältnisse in der Tiefgarage hätte aufmerksam machen müssen.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen:

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass eine Verkehrssicherung, die jegliche Schädigung ausschließt, nicht erreichbar sei. Es sei nur vor solchen Gefahren zu schützen, die andere bei Anwendung der jeweils zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden können. Im konkreten Fall hätte sich die Fahrerin, der die Abmessungen des Fahrzeugs bewusst waren, vorher davon überzeugen müssen, ob die Tiefgarage für ihr Fahrzeug geeignet ist oder nicht.

Hinzu kommt nach Ansicht des LG dass die Fahrerin Hilfe hätte holen können. Beispielsweise wäre es möglich gewesen, über die Gegensprechanlage jemanden von der Rezeption zu verständigen, der sie eventuell hätte einweisen können oder ihr eine Ausfahrt über die Einfahrspur ermöglicht hätte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.5.2017 (8 O 5368/16)

Pressemitteilung 24/17 des LG Nürnberg-Fürth vom 5.7.2017