Erleidet ein junger Hund beim Springen nach einem Ball einen Bruch, ist dies ein „gänzlich unwahrscheinliches Ereignis“ und nicht dem Werfer zuzurechnen. Die Erlaubnis des Halters zum Ballspiel steht einer Zurechnung der Spielfolgen an Dritte entgegen.
Die Klägerin ist Halterin eines Hundes. Der seit einigen Wochen von der Klägerin getrennte Beklagte besuchte die Klägerin zum ersten Geburtstag ihres Retrievers und schenkte ihm einen fußballgroßen Ball. Anschließend spielte er mit dem Hund, der den geworfenen Ball zurückholen sollte. Nach ca. einer halben Stunde sprang der Hund so in die Luft, dass er mit seinem gesamten Gewicht auf dem hinteren linken Bein aufkam und sich das Hinterbein brach.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von knapp 18.000 Euro. Neben den Behandlungskosten verlangt sie entgangenen Gewinn, da der Hund infolge der Verletzungen nicht mehr zuchttauglich sei. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Der Knochenbruch sei nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balls zurückzuführen, konstatierte das OLG. „Es gehört zum natürlichen Verhalten von – noch dazu jungen – Hunden, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben und hierbei auch springen,“ begründete das OLG. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die „körperliche Konstitution eines Hundes so ist, dass er derartige tiertypische Handlungen ohne Verletzungen durchführen kann“. Es sei deshalb gänzlich unwahrscheinlich, dass sich ein Hund bei einem derartigen Verhalten verletze. Sachverständiger Hilfe für die Beurteilung dieses tiertypischen Verhaltens habe es hier nicht bedurft. „Die Beurteilung von tiertypischem Verhalten gehört jedenfalls in den Grundzügen bei verbreiteten Tierarten zu den allgemeinen bekannten Tatsachen“, stellte das OLG klar.
Außerdem sei der Eintritt der Verletzung dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre der Klägerin als Halterin zuzuordnen. Es bestehe eine Parallele zu Fällen der sogenannten eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Die Klägerin habe als Halterin des Hundes die Entscheidung getroffen, den Hund zunächst mit dem Beklagten spielen zu lassen und damit die Entscheidung über seine Selbstgefährdung getroffen. Als aufsichtspflichtige Tierhalterin müsse sie sich damit das Verhalten ihres Hundes zurechnen lassen. „Es erscheint auch schlechterdings nicht vertretbar, in einer vergleichbaren Situation einen spielenden Hund haftungsrechtlich besser zu behandeln als einen spielenden Menschen“.
Schließlich habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass sie den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt konkret angewiesen habe, das Spiel zu unterlassen, um die Gesundheit des Hundes nicht zu gefährden. Ihren eigenen Angaben stünden insoweit die gegenteiligen Angaben des Beklagten entgegen, ohne dass Anzeichen erkennbar wären, wer von beiden die Unwahrheit gesagt habe.
Der Beschluss ist nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar.
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 25.3.2019 (6 U 166/18)