In Freizeitparks setzen sich Besucher besonderen Krafteinwirkungen von Fahrgeschäften aus. Kommt es dabei zu Verletzungen, stellt sich die Frage, ob der Betreiber alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Einen solchen Fall hat nun auch das LG Köln entschieden.
Die Klägerin besuchte den Freizeitpark der Beklagten im September 2017 im Rahmen eines Betriebsausflugs. Mit ihren Kolleginnen bestieg sie dabei eine Wasserbahn, die über einzelne runde Boote verfügte, die mit einem luftgefüllten Gummiring umgeben sind. Anschnallmöglichkeiten gab es in dem Boot nicht, lediglich Griffe, an denen sich die Fahrgäste festhalten können. Auf ihrer Strecke fahren die Boote u.a. zwei Steilhänge hinunter.
Während der Fahrt der Klägerin kam es zu einem Zwischenfall, bei dem sich die Klägerin – nach ihrer Behauptung – eine Rippenserienfraktur sowie diverse Prellungen zugezogen haben soll. Obwohl sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den vorhandenen Griffen festgehalten habe, sei die Gondel beim Herabstürzen auf das Wasser derart außer Kontrolle geraten, dass ein Festhalten für die Fahrgäste nicht mehr möglich gewesen sei und diese „durcheinander geschmissen“ wurden. Es handele sich dabei um eine selten vorkommende Fahrtkonstellation, bei der es zu einer besonders starken und unkontrollierbaren Krafteinwirkung komme, die durch Festhalten nicht aufgefangen werden könne. Dies sei auch bei Fahrten von anderen Parkgästen der Fall gewesen, wie entsprechende Einträge auf einem Internetportal zeigen würden. Sie sei zwei Monate arbeitsunfähig gewesen und leide bis heute unter den Folgen der Fahrt. Sie forderte von der Betreiberin des Parks ein Schmerzensgeld von mindestens 9000 Euro. Diese wiederum vertrat die Auffassung, dass Fahrgästen, die sich ordnungsgemäß mit beiden Händen festhalten würden, nichts passieren könne.
Die Richterin vermochte letztlich keine Verletzung von Sicherungspflichten der Beklagten festzustellen. Die Betreiberin müsse nicht für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur solche Vorkehrungen, die nach den jeweiligen Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Das Sicherheitskonzept der Wasserbahn sei nach den Vorgaben des TÜVs erstellt und von diesem – auch am Unfalltag – abgenommen worden. Anschnallgurte dürften wegen der Gefahr des Ertrinkens gar nicht vorhanden sein. Darüber hinaus seien die schnellen Richtungswechsel und die rasante Fahrweise der Bahn gerade der besondere Reiz des Fahrgeschäfts. Hierauf sowie auf die notwendigen körperlichen Voraussetzungen und die Erforderlichkeit des Festhaltens habe die Betreiberin auch mit Schildern ausreichend hingewiesen. Dass es sich bei der von der Klägerin behaupteten unkontrollierbaren, außergewöhnlichen Krafteinwirkung um einen Fall handelt, der häufiger vorkommt, ergebe sich weder aus dem Internetportal noch aus dem Vortrag der Klägerin, der lediglich eine Annahme sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte derartige Fälle bereits bekannt gewesen seien, die sie dazu hätten veranlassen müssen, die Wasserbahn zu überprüfen oder Teilstrecken zu entschärfen.
LG Köln, Entscheidung vom 14.3.2019 (2 O 209/18) – nicht rechtskräftig –