OLG Hamm: Anspruchslos – auf Rampe zum Festzelt ausgerutscht

Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des LG Arnsberg bestätigt.

Der seinerzeit 48 Jahre alte Kl. aus Arnsberg besuchte im August 2015 das nahe gelegene Festzeltgelände einer Schützenbruderschaft. Auf diesem unterhielt der bekl. Restaurationsbetrieb aus Hamm ein Festzelt. In das Zelt gelangte man über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe. An dem Tag herrschte Dauerregen. Nach seinem Vortrag rutschte der Kl. beim Verlassen des Festzeltes gegen 17.30 Uhr auf der regennassen Rampe aus. Er stürzte und zog sich eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weichteilschaden zu. Unter Hinweis darauf, dass die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, hat der Kl. eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gerügt und von der Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 6000 Euro.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm hat die die Klage abweisende, erstinstanzliche Entscheidung des LG Arnsberg bestätigt. Die Bekl. habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so der Senat. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkw und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen. Dass die Rampe ungewöhnlich steil angebracht gewesen und er deswegen ausgerutscht sei, habe der Kl. ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Er habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben.

OLG Hamm, Beschlüsse vom 12.1.2018 und 20.2.2018 (9 U 149/17)

(Pressemitteilung des OLG Hamm vom 9.5.2018)