OLG Hamm: Zum Deckungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung bei einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Dies hat der 20. Zivilsenat des OLG Hamm in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. Weiterlesen…

OLG Hamm hält Klage eines Immobilienfonds nach nachgeholtem Gesellschafterbeschluss für zulässig

Der 8. Zivilsenat des OLG Hamm hatte sich mit der Zulässigkeit einer Klage eines geschlossenen Immobilienfonds aus V. auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht für Schäden infolge einer angeblich von dem beklagten Versicherer aus D. initiierten, maßgeblich gesteuerten und finanzierten Rufmord- und Desinformationskampagne gegen den Immobilienfonds, seinen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und Dritte zu befassen. Weiterlesen…

OLG Hamm: Regenwasserleitung dient nicht der Wasserversorgung

Versicherungsvertragsrecht

Leitungswasserversicherung

Regenwasserleitung dient nicht der Wasserversorgung

BGB § 305 c; BGB § 307

1. Ein Rohr, das ausschließlich der Regenentwässerung dient, ist kein Rohr der Wasserversorgung. Regenwasser wird auch nicht zu Leitungswasser, indem es in einer Rohrleitung gesammelt wird.

2. Die Beweislast dafür, dass Brauchwasser in der defekten Leitung geführt wird, trägt der VN, da es sich um eine Bestimmung des versicherten Risikos und nicht um eine Einschränkung des gewährten Versicherungsschutzes handelt. Weiterlesen…

OLG Hamm verkündet Urteil zum „Dachdeckerunfall“ in Netphen

Der 7. Zivilsenat des OLG Hamm hat in dem Berufungsverfahren betreffend den Unfall, den ein Handwerker am 14. 11. 2011 bei Arbeiten auf dem Dach der Dreisbachhalle in Netphen erlitten hatte, ein Urteil verkündet.

Mit seinem Urteil hat der Senat das erstinstanzliche Urteil des LG Siegen (1 O 70/12) dem Grunde sowie der Höhe nach teilweise abgeändert und die Bekl. insbesondere verurteilt, an den klagenden Handwerker ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro, bislang entstandene materielle Schäden von etwa 4.800 Euro, einen Verdienstausfallschaden von monatlich ca. 2.200 Euro sowie einen Haushaltsführungsschaden von monatlich etwa 100 Euro zu zahlen. Weiterlesen…

OLG Hamm: Leistungskürzung um 50 % wegen grob fahrlässig fehlerhafter Selbstinstallation eines Kaminofens

Versicherungsvertragsrecht

Wohngebäudeversicherung

Leistungskürzung um 50 % wegen grob fahrlässig fehlerhafter Selbstinstallation eines Kaminofens

VVG § 81

* 1. Wer bei (Selbst-)Installation eines Kaminofens klare Anweisungen aus der Installationsanleitung des Herstellers missachtet, kann grob fahrlässig handeln. * Weiterlesen…