OLG Hamm: Schmerzensgeld für Impotenz des Partners?

Einer Ehefrau steht aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Ehemanns, durch die dieser impotent geworden sein soll, kein Schmerzensgeld zu.

Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 3. Zivilsenat des OLG Hamm dem Schmerzensgeldbegehren einer Kl. aus G. keine Erfolgsaussichten beigemessen. Die Kl. hat daraufhin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche, klageabweisende Urteil des LG Hagen zurückgenommen.

Tatbestand:

Die Kl. hat behauptet, ihr Ehemann habe aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im bekl. Krankenhaus in H., dort wurde der Mann in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach an der Wirbelsäule operiert, einen Nervenschaden erlitten, durch welchen er impotent geworden sei. Dies beeinträchtige ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben. Vom bekl. Krankenhaus hat sie deswegen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000 Euro verlangt.
Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben.

Aus den Gründen:

Der 3. Zivilsenat des OLG Hamm hat in seinem Hinweisbeschluss vom 7.6.2017 ausgeführt, dass es an der Verletzung eines eigenen Rechtsguts der Kl. und damit an einer Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch fehle.
Die Kl. trage bereits nicht vor, so der Senat, dass die behauptete Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu einem körperlichen oder psychischen Schaden geführt habe. Sie mache lediglich einen faktischen „Verlust ihrer Sexualität“ geltend, wobei anzumerken sei, dass die infrage stehende Impotenz keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten müsse.
Der von der Kl. vorgetragene (teilweise) Verlust ihrer ehelichen Sexualität stelle keine Verletzung ihres Köpers, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung dar. Es handele sich lediglich um eine Auswirkung der behaupteten Impotenz auf das Leben der Kl. und nicht um einen Eingriff in ihre Rechtsstellung.
Folge man der Rechtsauffassung der Kl. könne grundsätzlich in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung – denkbar beispielsweise als Folge eines schweren Verkehrsunfalls – auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen. Gerichtsentscheidungen, die derartige Ansprüche eines Ehepartners bejahten, seien dem Senat nicht bekannt.
Nach dem erteilten Hinweis hat die Kl. die Berufung am 5.7.2017 zurückgenommen und damit den Rechtsstreit beendet.

OLG Hamm, Beschluss vom 7.6.2017 (3 U 42/17)

Vorinstanz: LG Hagen, Urteil vom 26.1.2017 (4 O 339/14)

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.7.2017