OLG Karlsruhe: Kirchturmbeleuchtung muss nicht abgeschaltet werden

Seit Dezember 2015 wird der Kirchturm der Stadtkirche Tauberbischofsheim ab Einsetzen der Dämmerung bis zum Anbruch des Tageslichts mit LED-Scheinwerfern angestrahlt. Außerdem ist die obere Balustrade des Turms mit umlaufenden LED-Leuchtleisten ausgestattet. Die Beleuchtung führt zu einem Lichteinfall in die Eigentumswohnung der Kl. Die Kl. will eine Abschaltung der Lichtanlage erreichen. Sie macht geltend, ihre Schlaf- und Ruheräume würden mit der mehrfachen Lichtstärke einer hellen Vollmondnacht ausgeleuchtet. Zudem sei die Lichtfarbe Kaltweiß besonders störend.

Das LG Mosbach hatte die Klage abgewiesen. Diese Einschätzung wurde nunmehr von dem u.a. für nachbarrechtliche Streitigkeiten zuständigen 12. Zivilsenat des OLG Karlsruhe bestätigt.

Im Auftrag des OLG hatte ein Sachverständiger die Lichteinwirkungen in der Wohnung der Kl. gemessen und beurteilt. Diese Messungen ergaben, dass die von der Kirchturmbeleuchtung ausgehenden Lichteinwirkungen auf die Wohnung der Kl. nur unwesentlich sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Kl. als besonders störend empfundenen Lichtfarbe. Der Senat verwies in seinem Urteil im Übrigen darauf, dass Lichteinwirkungen auch durch Maßnahmen der Kl. – etwa lichtundurchlässige Vorhänge – abgewehrt werden könnten. Auch der Lichteinfall auf die Dachterrasse der Kl. durch die Kirchturmbeleuchtung ist nach Beurteilung des Senates im innerstädtischen Bereich hinzunehmen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.2.2018 (12 U 40/17)

(Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 20.2.2018)