OLG Oldenburg: Gebrauchtwagenkauf – falscher Tachostand

Leider kommt es bei Gebrauchtwagenkäufen immer wieder vor, dass der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht. Über die Frage, welche Rechte einem Käufer dann zustehen, hatte jetzt der 1. Senat des OLG Oldenburg zu entscheiden.

Tatbestand:

Ein Mann hatte im September 2015 einen gebrauchten Mercedes für 8000 Euro gekauft. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Die Parteien zogen vor Gericht.

Der gerichtliche Sachverständige konnte feststellen, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 dann mit einem Tachostand von 160.000 km.

Das LG Oldenburg verpflichtete den Verkäufer daher zur Rücknahme des Wagens.

Der Senat hat jetzt diese Entscheidung bestätigt.

Aus den Gründen:

Der Bekl. könne sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Zwar müsse im Rechtsverkehr zwischen einer Garantie und einer bloßen Beschaffenheitsangabe unterschieden werden. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten – wie hier – könne der Käufer auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe.

Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse, so der Senat. Der Käufer darf jetzt das Auto zurückgeben und erhält den Kaufpreis erstattet.

OLG Oldenburg, Urteil vom 18. 5. 2017 (1 U 65/16)

(Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 39 vom 10. 7. 2017)