BFH: Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden

Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. 6. 2016 (X R 43/14) entschieden hat.

Im Urteilsfall hatte der Kl. für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen machte der Kl. bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das Finanzamt noch das FG ließen im Streitfall indes einen Abzug der Kosten zu.

Der BFH sah das ebenso und versagte die steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten des Kl. Weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle, sei sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 a EStG und könne daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Die selbst getragenen Krankheitskosten seien zwar außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG. Da im Streitfall die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte des Kl. nicht überschritten hätten, komme ein Abzug nicht in Betracht.

Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts lehnt der BFH ab. Diese sei auch nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten. Denn dieser Grundsatz gewährleiste – wie bereits das BVerfG entschieden habe – dem Steuerpflichtigen keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungs-, sondern lediglich auf Sozialhilfeniveau. Die Aufwendungen für Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten seien aber nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus.

BFH vom 1. 6. 2016   (X R 43/14)

Pressemitteilung des BFH Nr. 69 vom 2. 11. 2016