OLG Köln: Schadensersatzanspruch wegen WCCB-Insolvenz reduziert

Der 18. Zivilsenat des OLG Köln hat mit Urteil vom 18. 10. 2016 die Haftung von Herrn K., früherer Geschäftsführer der WCCB-Gesellschaften (UN Congress Center Bonn GmbH, SMI Hyundai Europe GmbH), gegenüber dem Insolvenzverwalter der Gesellschaften bestätigt und diesen zur Zahlung von rd. 2,3 Mio. Euro verurteilt.

Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schuldet der Bekl. dem Insolvenzverwalter der UN Congress Center Bonn GmbH einen Betrag von rd. 1,6 Mio. Euro. Der Haftung liegt ein Kreditvertrag („Credit Facility Agreement“) für eine Überbrückungsfinanzierung aus dem Jahr 2007 zugrunde. Darin hat der Bekl. für einen persönlich aufgenommenen Kredit bei einer zypriotischen Gesellschaft das Vermögen der von ihm vertretenen WCCB-Gesellschaften haften lassen. Dies stellte einen sogenannten existenzvernichtenden Eingriff dar, der später, als die X. Bank das weitere Darlehen über 104,3 Mio. Euro kündigte, zur Insolvenz der Gesellschaft führte. Der Abschluss des Credit Facility Agreements war sittenwidrig, weil es sich um eine eigennützige Maßnahme handelte, die vorrangig den Interessen der Gesellschafter und nicht der Gesellschaft diente. Außerdem wurde der Vertrag vor der Stadt B. und der X. Bank geheim gehalten, was die Gesellschaft dem Risiko der Kündigung des Darlehensvertrags aussetzte und damit deren Schuldendeckungsfähigkeit aufs Spiel setzte. Dem Beklagten war bewusst, dass die X. Bank ihre Entscheidung zur Vergabe des späteren Darlehens auf fehlerhafter Tatsachengrundlage traf.

Der Senat bestätigte insoweit die vom Bekl. angefochtene Entscheidung des LG Köln. Er reduzierte allerdings den Schadensersatzbetrag, den das LG Köln noch auf die gesamte Kreditsumme in Höhe von knapp 11,7 Mio. Euro festgesetzt hatte. Denn von der Darlehenssumme ist ein Betrag von gut 10,1 Mio. Euro der später insolventen WCCB-Gesellschaft tatsächlich zugeflossen. Insoweit ist der Gesellschaft der Betrag zugute gekommen und kann daher nicht als Schaden gewertet werden. Der Bekl. hat aus diesem Vertrag daher nur einen Betrag von 1,6 Mio. Euro zu ersetzen. Hinsichtlich einer weiteren Forderung in Höhe von 0,7 Mio. Euro, die der Bekl. der ebenfalls insolventen SMI Hyundai Europe GmbH schuldet, hat der Bekl. die Berufung zurückgenommen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

LG Köln vom 23. 4. 2015 (81 O 147/13)

OLG Köln vom 18. 10. 2016 (18 U 93/15)

Pressemitteilung des OLG Köln vom 2. 11. 2016