Prof. Dr. Dieter Krimphove zur neuen MaGo

Mit ihrem Rundschreiben 2/2017 – Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo) – hat die BaFin am 25.1.2017, also ca. ein Jahr nach der Aufhebung des Rundschreibens 3/2009 zu den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement MaRisk (VA), einen neuen Interpretationsleitfaden der Versicherungsaufsicht herausgebracht.

Den Inhalt des Rundschreibens 2/2017 erwartete die Praxis wie auch die Wissenschaft – insbesondere nach der ca. viermonatigen Konsultationsphase – dringend, ersetzt doch die „neue“ MaGo mit Wirkung zum 1.2.2017 die zum 31.12.2015 aufgehobenen Interpretationsgrundsätze der MaRisk (VA) und füllt damit die über ein Jahr bestehende Lücke des neuen Versicherungsaufsichtsrechts. Die MaGo bindet nicht nur die künftige Aufsichtspraxis der BaFin. Sie vermittelt auch den Versicherungsunternehmen Interpretations- und Handlungsanweisungen und gibt somit Maßstäbe zur Gestaltung und Organisation von deren Geschäftstätigkeit vor. Mithin konkretisiert sie auch den Verbraucherschutz der VN.

Die Neukonzeption versicherungsrechtlicher Interpretationsregeln war vor allem deswegen angezeigt, da das aktuelle Versicherungsrecht – weit mehr als seine Vorgängerregelung – auf zahlreiche europäische Vorgaben Bezug zu nehmen hat.

Im Gegensatz zur vormaligen MaRisk (VA) beinhaltet die MaGo zahlreiche, insbesondere an die Geschäftsleitung gerichtete organisatorische Vorgaben. Diese betreffen u.a., neben der unternehmenseigenen Revision, das Risikomanagement, wie etwa den Unterhalt von eigenen Governance-Systemen und der Compliance. Einen eigenen Stellenwert nimmt nun auch das Outsourcing-Recht ein. Damit stellt die neue MaGo eine im Vergleich zu ihrer Vorgängerregelung neue Konzeption vor.

Inwieweit der neuen MaGo diese Europäisierung des Versicherungsaufsichtsrechts überzeugend gelungen ist, ist Gegenstand der Betrachtungen des Verfassers.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2017, 326)