Die für Amtshaftungen zuständige 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. hat in vier Verfahren über Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die BaFin verhandelt und die Klagen abgewiesen.
Die Kl. hatten sich vor dem sog. Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kl. haben nun von der BaFin Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von rd. 3000 € bis rd. 60.000 € verlangt. Sie sind der Meinung, die bekl. BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.
Die Richter der Amtshaftungskammer des LG haben in der Verhandlung ausgeführt, dass Schadensersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal nicht bestehen. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte der Vorsitzende. Weiterlesen…