Das AG Nürnberg hat entschieden, dass eine Person, die gegen eine Querstange des auf ihrem Grundstück aufgestellten Gerüsts läuft, keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Firma hat, die das Gerüst aufgebaut hat.
Auf dem Grundstück der Kl. hatte die Bekl., eine Gerüstbaufirma, ein Gerüst aufgebaut, damit Sanierungsarbeiten am Anwesen der Kl. durchgeführt werden konnten. Die Kl., die von dem aufgestellten Gerüst wusste, wollte aufgrund eines Telefonanrufs eilig ins Haus gehen und stieß dabei mit dem Kopf gegen eine Gerüstquerstange. Sie erlitt dadurch eine Gehirnerschütterung. Vor dem AG verlangte sie von der Gerüstbaufirma Schmerzensgeld, weil die Querstange nicht besonders markiert bzw. mit Bändern kenntlich gemacht worden war.
Das AG hat einen Anspruch der Kl. verneint und dabei seine Entscheidung gleich auf zwei Argumente gestützt: Das Aufstellen des Gerüsts sei zwar ursächlich für den Schaden, den die Klägerin erlitten habe, es fehle aber an einem Zurechnungszusammenhang, da letztlich andere Faktoren, wie das Läuten des Telefons, der eigene Willensentschluss der Klägern, sich in das Haus zu begeben, und der ungünstige Stand der Sonne, maßgeblich zu dem Unglück beigetragen haben.
Zudem habe die Gerüstbaufirma auch keine besonderen Markierungen und Bänder anbringen müssen, da die Querstange deutlich sichtbar war und die Kl. diese wohl aufgrund der Eile, mit der sie sich ins Haus begab, um das Telefon noch zu erreichen, übersehen hatte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
AG Nürnberg, Urteil vom 25. 10. 2016 (239 C 5388/16)
Pressemitteilung 13/16 des AG Nürnberg vom 14. 11. 2016