AG München: Erstattungsfähigkeit des Einsatzes eines Femtosekundenlasers im Rahmen einer Kataraktoperation analog GOÄ

Versicherungsvertragsrecht
Krankheitskostenversicherung
Erstattungsfähigkeit des Einsatzes eines Femtosekundenlasers im Rahmen einer Kataraktoperation analog GOÄ
VVG § 192 Abs. 1; GOÄ § 6 Abs. 2
1. Der Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen einer Katarakt-Operation stellt eine unselbstständige Leistung dar.
2. Diese ist dennoch neben der durch Nr. 1375 GOÄ abgegoltenen Zielleistung analog Nr. 5585 GOÄ zu honorieren, weil durch § 6 Abs. 2 GOÄ nur solche unselbstständigen Leistungen von der Analogie ausgenommen werden sollten, die bei der Änderung der GOÄ im Jahr 1996 bekannt waren.
3. Nr. 5585 GOÄ kann ohne nähere Begründung als technische Leistung lediglich mit maximal dem 1,8-fachen Satz berechnet werden.
4. Da durch die gem. Nr. 1375 GOÄ geregelte Zielleistung auch perioperative Maßnahmen mit honoriert werden, die beim Einsatz eines Femtosekundenlasers entfallen, sind die diesen entsprechenden GOÄ-Werte in Abzug zu bringen.

AG München, Urteil vom 12.12.2018 (262 C 18626/17) – nicht rechtskräftig –

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 808)