Stefan Engeländer, Die Berücksichtigung vereinbarungsgemäß beitragsproportional zu vereinnahmender Kostenzuschläge im Rückkaufswert

Beitragsproportional vereinnahmte Kostenzuschläge sind so alt wie die Versicherungsmathematik. Die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unterschieden schon immer bei der Berechnung eines Deckungskapitals, insbesondere im Fall der handelsrechtlichen Deckungsrückstellung, zwischen den explizit angesetzten Zahlungsströmen (Leistungen und insbesondere anfänglich angesetzte Abschlusskosten) und den implizit berücksichtigten Zahlungsströmen (alle übrigen Kostenzuschläge). Weiterlesen…