SG Heilbronn: Unfall mit Motorsäge beim Zerkleinern von Brennholz für Verwandte nicht unfallversichert

Die 42jährige Beamtin B. half Anfang November 2014 ihrem damals 87 Jahre alten Onkel und ihrer seinerzeit 82 Jahre alten Tante beim Sägen von Brennholz. Dieses war zum privaten Gebrauch durch Onkel und Tante vorgesehen. Im Lauf des Tages kam B. mit der rechten Hand ins Sägeblatt der von ihr bedienten motorbetriebenen Wippsäge und brach sich mehrere Finger. Noch heute leidet sie unter Beschwerden. Ihre Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen B. und ihrer Tante bzw. ihrem Onkel kein Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern es sich beim Sägen von Brennholz um eine nicht unfallversicherte Gefälligkeit unter Verwandten gehandelt habe. Weiterlesen…

SG Heilbronn: Handballverein muss für Trainer seiner Herren- und Damenmannschaften über 20.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Tatbestand:

Der klagende Handballverein aus dem Kreis Ludwigsburg zahlte von Juli 2008 an dem Trainer der Herrenmannschaft (HT) ein monatliches „Bruttogehalt“ von 3450 Euro (inclusive „steuerfreien Zuschlägen“ und Fahrtkosten in Höhe von je monatlich 700 Euro). Wegen unzureichenden sportlichen Erfolgs wurde HT im Dezember 2009 entlassen, erhielt nach anwaltlicher Intervention aber bis zum Vertragsende im Juni 2010 die vereinbarte Vergütung weiter. Die Trainerin der Damenmannschaft (DT) erhielt im Zeitraum 2007/2008 (bis zur einvernehmlichen Trennung aufgrund der weiten Anfahrt) eine monatliche Pauschale von 600 Euro zuzüglich 150 Euro für das Training der A-Juniorinnen.

Die bekl. Deutsche Rentenversicherung Bund führte Ende Juli 2011 eine Betriebsprüfung durch und forderte vom Handballverein Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 20.000 Euro nach. Denn der Handballverein habe die beiden Trainer abhängig beschäftigt, ohne Sozialversicherungsbeiträge in der nachgeforderten Höhe zu zahlen.

Aus den Gründen:

Die hiergegen gerichtete Klage war (abgesehen von kleineren Korrekturen der Forderungshöhe) erfolglos: Beide Trainer seien in den Vereinsbetrieb eingegliedert gewesen und hätten kein unternehmerisches Risiko getragen. Denn weder hätten sie eigenes Kapital noch nennenswert eigene Betriebsmittel eingesetzt. Vielmehr seien die notwendigen Arbeitsmittel (wie Bälle, Leibchen, Trikots etc.) gestellt worden. Die Trainingszeiten seien ebenso wie die Einsatzzeiten an Spieltagen vorgegeben gewesen. Die beiden Handballtrainer hätten auch keinen bestimmten Erfolg geschuldet. Vielmehr habe der Handballverein das jeweils pauschal vereinbarte Honorar auch bei Verhinderung (z. B. wegen Erkrankung) bzw. nach Entlassung des HT weitergezahlt. Das seinerzeitige Weisungsrecht des Handballvereins werde auch daraus deutlich, dass HT im Dezember 2009 (gegen seinen Willen) von seiner Tätigkeit als Trainer voll umfänglich freigestellt worden sei. Soweit seinerzeit DT zeitweise auch anderweitig als Trainerin tätig und HT als Schulleiter einer Privatschule beschäftigt gewesen sei, so könne in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ohne Weiteres eine Mehrfachbeschäftigung vorliegen.

SG Heilbronn, Urteil vom 27. 9. 2016 (S 11 R 3919/13)

– nicht rechtskräftig –

(Pressemitteilung des SG Heilbronn vom 4. 10. 2016)