EuGH: Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch dann eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen, wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die nationale Entschädigungsstelle in Fällen, in denen die Person, die verpflichtet war, für ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, auch dann Rückgriff auf sie nehmen kann, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich war.
Tatbestand:
Frau Alina Antónia Juliana war Eigentümerin eines in Portugal zugelassenen Kfz. Wegen gesundheitlicher Probleme hatte sie die Nutzung dieses Fahrzeugs eingestellt und es im Hof ihres Hauses geparkt, ohne jedoch Schritte zu seiner offiziellen Stilllegung zu unternehmen. Im November 2006 bemächtigte sich der Sohn von Frau Juliana ohne deren Erlaubnis und Wissen des Fahrzeugs. Das Fahrzeug kam von der Straße ab, was zum Tod des Sohnes von Frau Juliana und zweier weiterer Fahrzeuginsassen führte. Frau Juliana hatte zum Zeitpunkt des Unfalls keine Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen. Der Fundo de Garantia Automóvel (Automobil-Garantiefonds, Portugal) leistete den Rechtsnachfolgern der Insassen Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Anschließend nahm er im Einklang mit der insoweit im portugiesischen Recht vorgesehenen Möglichkeit u.a. Frau Juliana gerichtlich in Anspruch, da sie ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ihr Kfz nicht nachgekommen sei, und verlangte von ihr die Erstattung des Betrags von 437.345,85 Euro, den er an die Rechtsnachfolger der Insassen gezahlt hatte. Frau Juliana machte geltend, sie sei für den Schadensfall nicht verantwortlich und, da sie ihr Fahrzeug im Hof ihres Hauses abgestellt habe und es nicht habe nutzen wollen, nicht zum Abschluss eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet gewesen. Weiterlesen…