LG Lüneburg: Zulässigkeit von Wertgutscheinen für Apothekenbesuche

Die 1. Kammer für Handelssachen des LG Lüneburg hat heute im Streit über die Zulässigkeit von Wertgutscheinen für Apothekenbesuche entschieden.

Tatbestand:

Die Apotheke des Bekl. gewährte Kunden für den Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente einen Wertgutschein über 0,50 Euro. Die Kl., die ebenfalls eine Apotheke betreibt, hielt dies für wettbewerbswidrig. Sie beantragte, dem Bekl. die Werbemaßnahme durch einstweilige Verfügung zu untersagen.

Aus den Gründen:

Die Kammer hat den Antrag abgewiesen. Die Gewährung der Wertgutscheine verstößt, so die Begründung des Urteils, nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Denn Kunden werden hierdurch nicht unsachlich beeinflußt, bestimmte Arzneimittel auszuwählen, weil der Wertgutschein nicht nur beim Kauf einzelner Produkte, sondern bei jedem Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente gewährt wird. Zudem wird die Entscheidung des Verbrauchers, welche Apotheke er aufsucht, durch den Wertgutschein nicht wesentlich beeinflußt; vielmehr trifft der Verbraucher seine Wahl aufgrund einer Vielzahl anderer Kriterien wie etwa Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz. Der Bonus von 0,50 Euro spielt insofern allenfalls eine untergeordnete Rolle. Andere Apotheken werden in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit dadurch nicht eingeschränkt. Letztlich ist der Wertgutschein, so das Ergebnis der Kammer, nicht anders zu bewerten als andere geringwertige Zugaben wie Papiertaschentücher oder Hustenbonbons.

Die mündliche Verhandlung in dieser Sache hatte am 9. 3.2017 stattgefunden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kl. kann innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die das OLG Celle zu entscheiden hätte.

LG Lüneburg, Urteil vom 23. 3. 2017 (7 O 15/17)

(Pressemitteilung des LG Lüneburg vom 23. 3. 2017)