OGH: Voraussetzungen und Folgen einer Neubemessung nach Art. 9.2 AUVB 06

Auslandsrecht (Österreich)
Unfallversicherung
Voraussetzungen und Folgen einer Neubemessung nach Art. 9.2 AUVB 06
VersVG § 12; AUVB 06 Art. 9 Abs. 1 und 2
* 1. Will sich der VN im Fall der Neubemessung mit dem außergerichtlich erzielten Ergebnis nicht zufrieden geben, dann steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Verjährungsfrist des § 12 VersVG Klage zu erheben. Der in einem solchen Streitverfahren ermittelte Invaliditätsgrad ist dann nicht nur Tatsachenfeststellung, sondern auch letzter Teil des Neubemessungsverfahrens, unter diesem Gesichtspunkt die „endgültige Bemessung“ des Invaliditätsgrades i. S. d. Art. 9.2 AUVB 06 und insoweit für weitere Leistungsbegehren bindend. *
* 2. Kommt es zu einer Neubemessung i. S. d. Art. 9.2 AUVB 06, ist der Invaliditätsgrad zur Zeit der Neufeststellung maßgebend. *
* 3. Das Begehren nach Neubemessung i. S. d. Art. 9.2 AUVB 06 ist an keine bestimmte Form gebunden. *
* 4. Liegt beim VN innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an zwar eine unfallkausale Invalidität vor, steht deren Grad aber nicht eindeutig fest und erreicht dieser zunächst nicht mindestens 50 %, so hängt ein erst durch die Neubemessung gem. Art. 9.2 AUVB 06 entstehender Rentenanspruch nicht von den Voraussetzungen des Art. 9.1 AUVB 06 ab. *
OGH, Beschluss vom 16. 3. 2016 (7 Ob 102/15 y)

(vollständig abgedr. in VersR 2017, 317)