VersR REPORT: Ausgewählte Rechtsprechung zur Kraftfahrtversicherung

Dr. Florian Dallwig

Im Folgenden sollen aus der umfangreichen Rechtsprechung zur Kraftfahrtversicherung aus dem Berichtszeitraum November 2022 bis November 2023 die wesentlichen, für die Praxis bedeutsamen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidung dargestellt werden. Ein Schwerpunkt der veröffentlichten Entscheidungen lag auf Rechtsfragen aus der Kaskoversicherung.

I. Kfz-Haftpflichtversicherung

1. E-Bike kein Fahrzeug i.S.d. Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungsrichtlinie

Der EuGH hat mit Urt. v. 12.10.2023 – C-286/22 jüngst klargestellt, dass Art. 1 Nr. 1 der Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie (Richtlinie 2009/103/EG) dahin auszulegen sei, dass ein Fahrrad, dessen Elektromotor nur eine Tretunterstützung bietet und das über eine Funktion verfügt, mit der es ohne Treten auf eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h beschleunigt werden kann, wobei aber diese Funktion nur nach Einsatz von Muskelkraft aktiviert werden kann, kein „Fahrzeug“ im Sinne dieser Bestimmung ist. Der Fahrzeugbegriff der Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie sei bei solchen Fahrzeugen nicht einschlägig. Dies ergebe sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, sei jedoch im Sinn und Zweck der Richtlinie angelegt. Ziel sei der Schutz von Opfern durch Kraftfahrzeuge verursachter Verkehrsunfälle. Fahrräder – auch solche mit Elektrounterstützung – seien aber nicht geeignet, vergleichbare Schäden wie rein maschinell angetriebene Fahrzeuge zu verursachen. Die Richtlinie 2021/2118/EU vom 24.11.2021 zur Änderung der Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie, die bis zum 23.12.2023 in nationales Recht umzusetzen ist, erfasst ohnehin ausdrücklich nur noch Fahrzeuge, die ausschließlich maschinell angetrieben werden; dem trägt § 1a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) PflVG n.F. Rechnung.

2. Reichweite der Gefährdungshaftung beim Ladevorgang

Mit der Reichweite der Gefährdungshaftung des Halters eines Elektrorollers nach § 7 Abs. 1 StVG hat sich der BGH mit Urt. v. 24.1.2023 (VI ZR 1234/20, VersR 2023, 538) beschäftigt. In dem Sachverhalt bestand die Besonderheit, dass dessen Batterie in ausgebautem Zustand während des Aufladens explodiert war. Der BGH hat betont, dass eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG voraussetze, dass der in Rede stehende Schaden spezifische Folge derjenigen Gefahr sei, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Auch Schäden infolge des Defekts einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges seien von § 7 StVG umfasst. Ausreichend sei insbesondere, dass ein Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht; unerheblich sei, ob der Brand unabhängig vom eigentlichen Fahrbetrieb vor, während oder nach einer Fahrt eintritt (BGH, Urt. v. 20.10.2020 – VI ZR 319/18, VersR 2021, 597). Die Betriebsgefahr realisiere sich allerdings dann nicht mehr, wenn eine Batterie in ausgebautem Zustand Feuer fange oder explodiere, wenn sie zu diesem Zeitpunkt keine Verbindung mehr zum Fahrzeug hatte. Die Batterie sei dann nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung. In einem solchen Fall bestehe kein Unterschied zu der Situation, in der eine zuvor nicht im Elektroroller befindliche Batterie vor ihrem Einbau aufgeladen werden soll. Auch dann sei die Batterie kein Teil der Betriebseinrichtung.

3. „Gespann-Haftung“

Der BGH hat mit Urt. v. 5.7.2023 – IV ZR 375/21, VersR 2023, 1104 seine Rechtsprechung zu internationalen „Gespannen“ fortgeführt. Die Entscheidung reiht sich in vorausgegangene Entscheidungen ein, mit denen der BGH Fragen im Zusammenhang mit internationalen Lkw-Gespannen aus Zugmaschine und Anhänger entschieden hat. Diesmal ging es um die Frage, welches Sachrecht auf den Innenausgleich zwischen zwei rumänischen Haftpflichtversicherern einer in Rumänien zugelassenen Zugmaschine und eines in Rumänien zugelassenen Aufliegers anwendbar ist, wenn es in Deutschland zu einem Verkehrsunfall des rumänischen Gespanns kommt. Der klagende Versicherer der Zugmaschine begehrte nach Regulierung des Schadens durch ihn gestützt auf deutsches Sachrecht (§ 78 VVG a.F) hälftigen Ausgleich vom Haftpflichtversicherer des Aufliegers. Dieser berief sich darauf, dass rumänisches Recht zur Anwendung komme, das einen solchen Ausgleichsanspruch nicht kenne.

Der BGH hält im Anschluss an seine Entscheidung vom 3.3.2021 (BGH v. 3.3.2021 – IV ZR 312/19, VersR 2021, 572) Art. 19 Rom II-VO, nicht aber Art. 7 Rom-I-VO für maßgeblich. Auch wenn Art. 19 Rom-II-VO zumindest dem Wortlaut seiner Überschrift nach den Übergang einer Schadensersatzforderung des Geschädigten auf den eintretenden Haftpflichtversicherer voraussetze, gelte dies auch in Fällen, in denen ein Innenausgleich nach den Regeln der Mehrfachversicherung (§ 78 VVG) erfolgt. Eine Vorlage an den EuGH zur Auslegung des Art. 19 Rom-II-VO sei jedenfalls in dem konkreten Fall nicht geboten. Im Anwendungsbereich von Art. 19 Rom-II-VO komme es für das anzuwendende Sachrecht auf den Versicherungsvertrag des klagenden Versicherers, hier also den Vertrag zwischen Halter der Zugmaschine und seinem Haftpflichtversicherer, nicht aber auf den Vertrag zwischen Halter der Aufliegers und dessen Haftpflichtversicherer an. Hiervon ausgehend sei gem. Art. 7 Abs. 4 lit. b) Rom-I-VO, Art. 46d EGBGB maßgeblich, ob ein Mitgliedstaat für auf den Betrieb der Zugmaschine beruhende Risken eine Versicherungspflicht vorsieht und insoweit die Anordnung seines Rechts anordnet. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht der Frage nachgegangen, welches Recht auf den Versicherungsvertrag des Aufliegers Anwendung finde. Mit tiefschürfenden dogmatischen Erwägungen zum IPR begründet der Senat dann, warum die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts auch nicht im Ergebnis zutreffen.

4. Risikoausschluss für mit dem Fahrzeug beförderte Sachen (B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB)

Mit BGH, Urt. v. 19.7.2023 – IV ZR 384/22, VersR 2023, 1226 („Traubenvollernter“) hat der BGH sich mit der Auslegung des Risikoausschlusses i.S.v. B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB 1995 beschäftigt und die Berufungsentscheidung des OLG Koblenz (OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 20.6.2022 – 12 U 532/21, VersR 2022, 1158) aufgehoben. Danach sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen ausgeschlossen. In dem zu beurteilenden Sachverhalt wurde ein sog. „Traubenvollernter“ bei Erntearbeiten eingesetzt, der die gelesenen Trauben durch im Maschinenbereich austretendes Hydrauliköl verunreinigte. Offen geblieben war, ob alle Chargen der geernteten Trauben unmittelbar beim Erntevorgang verunreinigt wurden oder teilweise erst das Zusammenschütten in einem Sammelbehälter außerhalb der Maschine zu einer Verunreinigung weiterer Trauben geführt hat.

Der BGH hat betont, dass in der Kfz-Haftpflichtversicherung das Interesse des VN versichert ist, nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, wobei der Begriff des „Gebrauchs“ i.S.d. AKB den „Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG einschließe, aber noch darüber hinaus gehe. Vom Begriff des „Gebrauchs“ eines Kraftfahrzeugs nicht mehr umfasst seien aber solche Schäden, die auf Umständen beruhen, die zu den Gefahren eines Gewerbebetriebs gehören. Beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine liege aber noch bedingungsgemäßer Gebrauch vor. Dementsprechend habe sich mit der Verunreinigung gelesener Trauben durch ausgetretenes Hydrauliköl das Gebrauchsrisiko der Arbeitsmaschine und damit des Kraftfahrzeugs verwirklicht.

Die Verunreinigung mitgeführter Trauben sei aber eine bedingungsgemäße Zerstörung von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen i.S.v. B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB. Der durchschnittliche VN verstehe unter dem „Befördern“ einer Sache, dass diese zweckgerichtet mit Hilfe eines hierfür eingesetzten Transportmittels von einem Ort zum anderen verbracht wird. Unter den bedingungsgemäßen Gebrauch werde der durchschnittliche VN bei einer Erntemaschine nicht deren einzelne Arbeitsschritte, sondern ihren Betrieb insgesamt verstehen. Die Arbeitsweise der Maschine stelle sich insgesamt als Beförderung des Ernteguts dar. Dafür, dass der eingetretene Schaden gerade spezifische Folge der Beförderung sein müsse, biete der Wortlaut der Klausel keinen Anhaltspunkt.

Demgegenüber greife der Ausschluss nicht ein, soweit zunächst unversehrte, bereits in einem Sammelbehälter befindliche Trauben dort nachträglich durch Vermischung mit den verunreinigten unbrauchbar würden. Denn die zuvor nicht verunreinigten Trauben seien gerade keine beförderten Sachen im Sinne des Ausschlusstatbestands. Dieser beschränke sich auf die Haftung für Schäden, die an den transportierten Sachen eingetreten sind.

II. Kaskoversicherung

1. Quotenvorrecht bei vorausgegangener Inanspruchnahme des gegnerischen Haftpflichtversicherers

Mit seinem Hinweisbeschluss v. 31.5.2023 (BGH v. 31.5.2023 – IV ZR 299/22, VersR 2023, 1156) hat der BGH höchstrichterlichen Klärungsbedarf der Frage verneint, welche Leistungspflicht einen Kaskoversicherer bei nachträglicher Inanspruchnahme im Anschluss an den Haftpflichtversicherer des Schädigers unter dem Gesichtspunkt des „umgekehrten Quotenvorrechts“ trifft. Aus Sicht des BGH sei die Rechtslage nicht klärungsbedürftig, Unklarheiten nicht ersichtlich. Bei der nachträglichen Inanspruchnahme des Kaskoversicherers seien von dessen Entschädigungsleistung aufgrund des auch hier eingreifenden Quotenvorrechts die vom gegnerischen Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlungen nicht insgesamt, sondern nur in Höhe desjenigen Betrags in Abzug zu bringen, um den die quotenbevorrechtigten Schadenspositionen und der Haftungsanteil des Unfallgegners an den nicht kongruenten Positionen hinter der Leistung des Unfallgegners zurückbleiben. Auch bei einer Abrechnung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts sei die Leistung des Kaskoversicherers aber auf denjenigen Betrag begrenzt, den er bei bedingungsgemäßer Inanspruchnahme ohne vorausgegangene Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers aufwenden müsste. Das Quotenvorrecht des VN habe insbesondere nicht zur Folge, dass die Leistungsgrenze des Kaskoversicherers bei dessen nachträglicher Inanspruchnahme ohne Abzug einer Selbstbeteiligung zu bestimmen sei. Zwar sei in der Kaskoversicherung anerkannt, dass der VN bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung den sich daraus ergebenden Nachteil nicht zu tragen hat, wenn er den Schaden nicht oder zumindest nicht allein verursacht hat. Dem trage aber Rechnung, dass vom Rechtsübergang nach § 86 VVG nur der um die Selbstbeteiligung verringerte Haftpflichtanspruch erfasst werde. Der Kaskoversicherer habe bei vorrangiger Inanspruchnahme des gegnerischen Haftpflichtversicherers die Differenz zu dessen Leistungen hinsichtlich der quotenbevorrechtigten Schadenspositionen zu tragen, zu denen alle von der „versicherten Gefahr“ der Kaskoversicherung erfassten unmittelbaren Sachschäden und damit insbesondere auch Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten in Höhe der Selbstbeteiligung gehören.

2. Höchstentschädigungsklausel

Die Auslegung der Höchstentschädigungsklausel in der Kaskoversicherung war Gegenstand von BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – IV ZR 9/22, juris. In Ergänzung zu Nr. A.2.5.1.1 S. 1 AKB 2015 hatten VR und VN in einer Zusatzvereinbarung vereinbart, dass als maximale Entschädigung der „Wert laut Gutachten vom 10.7.17 in Höhe von 27.000 € [gilt], falls kein geringerer Wert festgestellt wird.“ Der BGH nimmt an, dass ein durchschnittlicher VN A.2.5.1.1 Satz 1 AKB zunächst entnehmen werde, dass der VR bei Totalschaden, Verlust oder Zerstörung des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzgl. eines vorhandenen Restwerts zahlt. Der durchschnittliche VN werde nicht davon ausgehen, dass der VR abweichend davon den im Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert ohne weiteres zur Regulierungsgrundlage habe machen wollen. Schon der Wortlaut „max. Entschädigung“ spreche nicht für die Vereinbarung eines konkreten Entschädigungsbetrags, sondern lediglich für eine Höchstentschädigung. Die Bezugnahme im Nachtrag zum Versicherungsschein auf den im Gutachten ermittelten Wert werde der VN als eine an die Stelle der in A.2.1.2 AKB tretenden Höchstentschädigung i.H.v. 100.000 € ansehen.

Mit der Vereinbarung einer Höchstentschädigung wolle der VR sich erkennbar gegen unerwartete Wertsteigerungen des Fahrzeugs oder einen überteuerten oder durch Absprachen manipulierten Gebrauchtwagenpreis absichern. Die konkrete Vereinbarung erlege nach verständiger Würdigung durch den durchschnittlichen VN in Abweichung vom Grundsatz allerdings dem VR die Darlegungs- und Beweislast für einen von den Feststellungen des Gutachtens abweichenden Wiederbeschaffungswert auf.

Auch das OLG Rostock hatte in einer vom BGH später nicht beanstandeten Entscheidung (Urt. v. 22.11.2022 – 4 U 40/22, VersR 2023, 104; BGH, Beschl. v. 19.7.2023 – IV ZR 430/22) Veranlassung, sich mit der Höchstentschädigung in der Kaskoversicherung zu beschäftigen. Konkret hatte der VN vor Vertragsschluss ein Gutachten über den Wert eines vom ihm zum Preis von 21.000 € erworbenen Gebrauchtwagens eingeholt, das den Wiederbeschaffungswert auf 115.000 € festlegte. Dieser Betrag wurde individuell und neben den in A.2.1. insoweit bedingungsgemäß vorgesehenen 100.000 € als Höchstwertentschädigung vereinbart. Unabhängig davon beschränkte Ziffer A.2.5.6 AKB die Versicherungsleistung aber auf den vom VN gezahlten Kaufpreis. Nach Entwendung des Fahrzeugs verlangte der VN vom VR Zahlung von 115.000 €. Das OLG Rostock hat die Angabe der bezifferten Höchstwertentschädigung nicht als Taxe i.S.v. § 76 Satz 2 VVG angesehen, da die Parteien erkennbar den Versicherungswert nicht übereinstimmend auf diesen Betrag verbindlich hätten festlegen wollen. Denn der dafür erforderlichen Vereinbarung stehe die ausdrückliche Bezeichnung als Höchstbetrag entgegen. Die Beschränkung der Entschädigungsleistung auf den Kaufpreis (A.2.5.6) bleibe von der betragsmäßigen Höchstentschädigung i.S.v. A.2.1.2 unberührt. Dies gelte auch dann, wenn durch Individualvereinbarung die Höchstentschädigungsleistung betragsmäßig erhöht werde. Dies hatte im konkreten Fall zur Folge, dass der VN trotz der individuell vereinbarten Höchstentschädigungsgrenze von 115.000 € lediglich den Kaufpreis von 21.000 € ersetzt bekam. Ein treuwidriges Verhalten des VR liege jedenfalls dann nicht vor, wenn – wie im beurteilten Sachverhalt – diesem der Kaufpreis gar nicht bekannt gewesen sei. Ziffer A.2.5.6 sei auch AGB-rechtlich unbedenklich, insbesondere liege keine unangemessene Benachteiligung vor. Denn die Klausel diene erkennbar der Vereinfachung der Schadensregulierung, indem sie Streitigkeiten über eine Wertverbesserung durch nachträgliche Umbauten von Fahrzeugen zu vermeiden helfe; ohnehin entspreche im Regelfall der Wert eines Gebrauchtfahrzeuges seinem am Markt auch tatsächlich gezahlten Kaufpreis

3. Nichtigkeit einer Kaskoversicherung bei fehlender Zulassungsfähigkeit des versicherten Fahrzeugs

Das OLG Celle (Urt. v. 3.7.2023 – 11 U 109/22, VersR 2023, 1159) hatte sich mit der interessanten Frage auseinanderzusetzen, ob das Fehlen der Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr zur Nichtigkeit einer für dieses Fahrzeug geschlossenen Kaskoversicherung wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) führt. Konkret hatte der VN das zu versichernde Motorrad bereits vor Vertragsschluss zu einer „Moto-Cross-Maschine“ umgebaut, was zum Erlöschen der Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr gem. §§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVZO, 16 Abs. 1 StVZO führte. Das OLG Celle hat diese Frage verneint. Es gebe kein Gesetz, das den Abschluss von (Kasko-)Versicherungsverträgen für solche Kraftfahrzeuge verbiete. Aus dem Umstand, dass die Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen oder auch eines nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr verboten ist, folge nicht, dass ein solches Fahrzeug nicht gegen Beschädigung oder Verlust versichert werden darf. Insbesondere werde der Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, nicht verkehrssichere Kraftfahrzeuge aus dem öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten, nicht vereitelt, wenn der Halter eines solchen Fahrzeugs dennoch in der Lage ist, das Fahrzeug gegen Beschädigung oder Verlust zu versichern. Zwar sei der Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 23 FZV notwendige Voraussetzung für die Zulassung und könne die Rechtswirksamkeit einer Haftpflichtversicherung für ein nicht zulassungsfähiges Kraftfahrzeug den verbotswidrigen Betrieb erleichtern und dadurch den Verbotszweck gefährden. Diese Überlegung lasse sich aber auf eine Kaskoversicherung nicht übertagen, da jeder Halter sein Kraftfahrzeug auch ohne Sachversicherungsschutz betreiben dürfe. Damit hat das OLG Celle sich gegen frühere Entscheidungen des OLG Naumburg (Urt. v. 23.10.2014 – 4 U 69/13) und des OLG Rostock (Urt. v. 22.11.2022 – 4 U 40/22) gestellt und deshalb die Revision zugelassen (anhängig beim BGH unter IV ZR 163/23).

4. Äußeres Bild eines Kfz-Diebstahls

In derselben Entscheidung (OLG Celle, Urt. v. 3.7.2023 – 11 U 109/22, VersR 2023, 1159) ging es auch um das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls. Der Senat folgt der st. höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rspr., wonach es gerade in Entwendungsfällen wegen Aufklärungsschwierigkeiten oft nicht möglich sei, einen typischen Geschehensablauf konkret festzustellen, der durchschnittliche VN aber gerade auch für Fälle mangelnder Aufklärbarkeit Versicherungsschutz erwarte. Für das vom VN darzulegende äußere Bild eines Diebstahls genüge daher, wenn ein Kraftfahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden wird. Im Anschluss an eine schon länger zurückliegende Entscheidung des BGH (Urt. v. 30.1.2002 – IV ZR 263/00, VersR 2002, 431) hält der Senat es allerdings für unzureichend, wenn ein Zeuge lediglich bekunden könne, dass der Halter das Fahrzeug abstellte, verschloss und verließ, nicht jedoch, dass er es später gegen seinen Willen nicht wiederauffand. Sei das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls bewiesen, könne der Kaskoversicherer den Beweis durch Tatsachen entkräften, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Vortäuschung eines Diebstahls rechtfertigen. Allein das Fehlen eines von mehreren Originalschlüsseln begründe allerdings noch keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vortäuschen eines Versicherungsfalls, auch wenn der VN dafür keine plausible Erklärung abgeben kann.

Mit dieser Frage hatte sich auch das OLG Oldenburg (Beschl. v. 21.3.2023 – 1 U 54/22, juris) auseinanderzusetzen. Der Senat hat betont, dass auch dem VR Beweiserleichterungen zugute kommen, so dass dieser zur Erschütterung keinen Vollbeweis führen, sondern lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erbringen müsse, die nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen müssen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Maßgebend sei eine Gesamtschau und -würdigung der einzelnen Indizien und Umstände. Es müssten konkrete Tatsachen unstreitig bzw. bewiesen sein, die den VN entweder als unglaubwürdig erscheinen lassen oder schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtschau könnten sich Indizien, die isoliert betrachtet unverdächtig seien, zu erheblichen Zweifeln verdichten, was dann für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Versicherungsfalls sprechen könne.

5. Rettungskosten

Über einen Lehrbuchfall zum Ersatz von Rettungskosten hatte das OLG Saarbrücken (Urt. v. 23.11.2022 – 5 U 120/21, VersR 2023, 174) zu entscheiden. Konkret hatte der VN einer Teilkaskoversicherung, ein Motorradfahrer, geltend gemacht, er habe in Höhe einer Kurve, die er mit geschätzt 70 km/h habe befahren wollen, Rehwild ausweichen wollen, das sich hinter einem Busch in unmittelbarer Nähe zur Straße aufgehalten habe. Die Tiere hätten dazu angesetzt, die Straße zu überqueren, weshalb er versucht habe, ihnen auszuweichen, auf den Grünstreifen gekommen und gestürzt sei. Hierdurch seien das Motorrad sowie seine Motorradkleidung beschädigt worden. Der Senat hat einen Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten zuerkannt. In der Teilkaskoversicherung sei der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren versichert. An der für einen „Zusammenstoß“ erforderlichen Berührung habe es hier unstreitig gefehlt. Der VN könne aber unter dem Gesichtspunkt von Rettungskosten Ersatz verlangen. Gemäß § 83 Abs. 1 VVG habe der VR Aufwendungen des VN nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG, die dieser zur Schadensabwendung oder -minderung tätigt, auch wenn sie erfolglos geblieben sind, insoweit zu erstatten, als der VN sie den Umständen nach für geboten halten durfte. § 90 VVG erstrecke den Anwendungsbereich dieser Vorschriften auf solche Aufwendungen, die zeitlich vor dem Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles gemacht wurden, um ihn abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern (sog. „Vorerstreckung“). Als „Aufwendung“ sei jede (auch unfreiwillige) Vermögensminderung anzusehen, die adäquate Folge einer Maßnahme des VN zur Schadensabwehr oder -minderung ist. Ersatzfähig seien insbesondere die Folgen von Fahrmanövern zur Vermeidung des Versicherungsfalls „Zusammenstoß mit Tieren“. Für die Annahme einer Rettungshandlung genüge es, dass diese objektiv auf die Abwendung oder Minderung des versicherten Schadens abziele, ein subjektiver „Rettungswille“ sei – wie der BGH bereits mit Urt. v. 18.12.1996 – IV ZR 3321/95 entschieden habe – darüber hinaus nicht erforderlich. Auch eine „Reflexhandlung“ wie ein Ausweichen vor einem Reh könne daher als Rettungshandlung anzusehen sein. Der Höhe nach setze § 83 Abs. 1 S. 1 VVG voraus, dass die Aufwendungen entweder schon objektiv erforderlich gewesen sind oder dass der VN diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ein Irrtum über die Gebotenheit schade nach der vom Senat geteilten h.M. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für die Gebotenheit komme es darauf an, ob die möglichen Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Drohe ein Fahrzeugschaden durch den Zusammenstoß mit einem Tier, sei der versicherte Sachschaden gegen die durch ein Brems- und Ausweichmanöver drohenden möglicherweise mehrfachen Fahrzeug- und Personenschäden abzuwägen; dabei komme es nach der Rspr. des BGH auch auf die Größe des Tieres an.

6. Herbeiführung des Versicherungsfalls

Zur schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalls verhält sich die lesenswerte Entscheidung des OLG Hamm Beschl. v. 23.1.2023 – I-6 U 107/21, VersR 2023, 579. Ein Wohnmobil war entwendet worden, nachdem der verheiratete Halter und VN seine Frau gebeten hatte, das versicherte Wohnmobil später abzuschließen und den Erstschlüssel mit ins Haus zu nehmen, was aufgrund eines Missverständnisses allerdings unterblieb. Den Kraftfahrzeugschein und einen Zweitschlüssel verwahrte der VN stets versteckt im Fahrzeug. Zu klären war, ob ein Fall des § 81 Abs. 2 VVG mit der Folge der Leistungskürzung vorlag. Schulmäßig hat der Senat zunächst thematisiert, ob der VN als Ehemann durch eine eigene Handlung den Versicherungsfall herbeigeführt hat. In Betracht kamen insoweit das aktive Tun, die Ehefrau nicht klar und verständlich zu instruieren sowie das Unterlassen, diese nicht auf die ordnungsgemäße Durchführung der „Weisung“ zu kontrollieren. In beiden Verhaltensweisen liege aber kein schuldhaftes Verhalten; insbesondere sei unter Ehegatten üblicherweise entsprechendes Vertrauen gerechtfertigt und seien keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Bewertung vom darlegungs- und beweisbelasteten VR dargetan.

Der Umstand, dass der VN den Fahrzeugschein und einen Zweitschlüssel versteckt im Fahrzeug aufbewahrt habe, habe nicht zur Entwendung des Fahrzeugs geführt und der VN damit nicht den Versicherungsfall herbeigeführt, weil nicht dargetan sei, dass das Dokument bzw. die Zweitschlüssel für potentielle Diebe erkennbar im Fahrzeug aufbewahrt wurden und so der Tatentschluss überhaupt herbeigeführt wurde. Da der VR im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG für die Kausalität darlegungs- und beweisbelastet sei, obliege es ihm, darzulegen, dass die im Fahrzeug versteckten Fahrzeugpapiere und/oder der Zweitschlüssel für den Tatentschluss oder auch nur die Begehung der Tat eine Rolle gespielt hätten. Durchaus nahe lag allerdings, dass der im Fahrzeug verwahrte Zweitschlüssel die verbaute Wegfahrsperre überwunden und so die Entwendung ermöglicht haben könnte. Aus Sicht des Senats genügte eine nur weit überwiegende Wahrscheinlichkeit allerdings nicht für den vom VR zu erbringenden Vollbeweis.

Im zweiten Schritt hat der Senat dann thematisiert, ob ein möglicherweise grob-fahrlässiges Verhalten der Ehefrau dem VN zurechenbar sei. Eine Zurechnung unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für Repräsentanten scheide aus. Im Bereich der Kaskoversicherung komme es für die Repräsentanteneigenschaft durch Übernahme der Risikoverwaltung zwar nicht darauf an, wer die finanziellen Lasten des Fahrzeugs trage, sondern wer für die tatsächliche Betreuung des Fahrzeugs eigenverantwortlich zu sorgen hat. Der Dritte müsse selbstständig und in nicht ganz unbedeutendem Umfang befugt sein, für den VN zu handeln, also nicht nur für längere Zeit die Obhut über die versicherte Sache auszuüben, sondern darüber hinaus in Bezug auf die versicherte Sache auch wesentliche Aufgaben und Befugnisse des VN wahrnehmen und selbstständig ausüben. Davon unabhängig sei Repräsentant, wer aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich ausübe. Für beide Fallgruppen sei im Streitfall nichts ersichtlich gewesen.

Schließlich hat der Senat noch thematisiert, ob eine Verhaltenszurechnung unter dem Gesichtspunkt in Betracht komme, dass die Ehefrau, obgleich nicht Vertragspartnerin des VR, gleichwohl als VN anzusehen sei. Anlass, sich mit dieser aus versicherungsrechtlicher Perspektive fernliegend erscheinenden Frage auseinanderzusetzen, bestand infolge des Urteils des 12. Zivilsenats des BGH v. 28.2.2018 – (XII ZR 94/17), wonach der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB darstellen könne mit der Folge, dass der jeweils andere Ehegatte mitberechtigt und -verpflichtet werde. Die Auswirkungen dieser im Versicherungsrecht außerordentlich kritisch gewürdigten Entscheidung (Rixecker, ZfSch 2018, 512; Gundlach, VersR 2018, 1109) sind noch nicht abschließend geklärt. Im konkreten Fall ist der Senat der Mitverpflichtung der Ehefrau mit weniger grundsätzlichen als einzelfallbezogenen Aspekten entgegengetreten. Denn er hat darauf abgestellt, dass ein Wohnmobil, das lediglich der Freizeitgestaltung diene und damit auch der Abschluss einer Kfz-Versicherung für ein solches Fahrzeug jedenfalls nicht der Deckung des Lebensbedarfs einer Familie dienten. Dies sei bei dem vom BGH beurteilten einzigen Familienfahrzeug einer fünfköpfigen Familie, das deren Mobilitätsbedarf decke, anders.

7. Auslegung einer Haftungsfreistellung im Leasingvertrag

Das OLG Saarbrücken (Urt. v. 19.1.2023 – 4 U 140/21, VersR 2023, 1100) hatte eine leasingvertragliche Haftungsfreistellung auszulegen, die § 81 VVG nachempfunden war. In dem beurteilten Sachverhalt nahm eine Leasinggeberin als Fahrzeugeigentümerin den Fahrer, einen Angestellten der Leasingnehmerin, gem. § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser in stark alkoholisiertem Zustand (BAK ca. 3 Promille) ohne Fremdeinwirkung einen Unfall verursacht hatte. In dem gewerblichen Leasingvertrag hatten die Parteien allerdings die besondere Dienstleistung „Kasko-Schutz“ vereinbart, wonach im Wege einer vertraglichen Haftungsfreistellung gegen besonderes Entgelt die Haftung des Leasingnehmers und des berechtigten Fahrers für bestimmte Schäden am Leasingfahrzeug ausgeschlossen war. Kein „Kasko-Schutz“ sollte allerdings für vorsätzlich herbeigeführte Schäden bestehen sowie für grob fahrlässig verursachte Schäden, wenn der Kasko-Schutz-Fall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt wurde. In letzterem Fall sollte der Leasinggeber berechtigt sein, die Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Nach Auffassung des Senats sind die vertraglichen Regelungen zur Haftungsfreistellung erkennbar den Regelungen des VVG zur Leistungsfreiheit bei schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 VVG) nachempfunden und daher entsprechend auszulegen. Die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sei nicht nach § 827 Satz 1 BGB ausgeschlossen, da die dafür erforderliche Unzurechnungsfähigkeit vom darlegungs- und beweisbelasteten Schädiger nicht dargetan sei. Die Beweislastverteilung des § 81 VVG gelte für die vertragliche Haftungsfreistellung entsprechend. Aus dem Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit könne aber schon im Wege des Anscheinsbeweises auf die Kausalität für den Unfall geschlossen werden. Wer in absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kfz führe, handele auch objektiv und subjektiv grob fahrlässig; bei einem solchen, besonders schweren Verstoß sei ausnahmsweise auch eine Leistungskürzung auf Null gerechtfertigt, hier also der vollständige Ausschluss der vertraglichen Haftungsfreistellung.

8. Prozessuales

Nach einer inhaltlich überzeugenden Entscheidung des OLG Celle (Urt. v. 5.10.2023 – 5 U 30/21, juris) erlischt die Ermächtigung zur Einziehung einer Forderung in gewillkürter Prozessstandschaft mit dem Übergang der streitgegenständlichen Forderung auf einen neuen Gläubiger. Es liegt dann an diesem, den Prozessstandschafter zu ermächtigen, im eigenen Namen auch für ihn dessen Forderung geltend zu machen. Die ursprünglich gewillkürte Prozessstandschaft werde auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu einer gesetzlichen. Die Fremdprozessführung sei generell nur unter engen Voraussetzungen zulässig und in § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich für den Fall der Übertragung des betreffenden Rechts angeordnet; die Vorschrift sei damit nicht analogiefähig. Im konkreten Fall hatte ein Leasingnehmer aufgrund Ermächtigung durch den Leasinggeber im eigenen Namen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Während des Rechtsstreits zahlte der Kaskoversicherer allerdings an seinen VN, den Geschädigten, was einen Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG zur Folge hatte. Dem Leasingnehmer fehlte damit die Befugnis, die fremde, nun dem Kaskoversicherer zustehende Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Nach einer Entscheidung des OLG Bremen (Beschl. v. 14.6.2023 – 3 U 41/22, VersR 2023, 1432), genügt der VN einer Vollkaskoversicherung seiner Darlegungs- und Beweislast zum Schadensumfang nicht durch Vorlage eines von ihm beauftragen Privatgutachtens, wenn er gegenüber dem beauftragten Gutachter nicht mit Auftragserteilung ihm bekannte Vorschäden offenlegt und der Gutachter deshalb unstreitig vorhandene Vorschäden bei der Ermittlung der Schadenshöhe unberücksichtigt lässt.

Hinweis:

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