VG Koblenz: Beamter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Chefarztbehandlung bei einer Anschlussheilbehandlung

Tatbestand:

Der Kl. ein pensionierter Polizeibeamter, ließ sich im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt mit Operation stationär in einer Klinik behandeln. Zuvor erhielt er von der zuständigen Stelle den Hinweis, dass ärztliche Wahlleistungen, also auch Chefarztbehandlungen, nicht beihilfefähig seien. Nach Beendigung des Klinikaufenthalts bat er auch um Erstattung der Kosten von 871,48 Euro für die Chefarztbehandlung, die er während der Reha-Maßnahme im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung in Anspruch genommen hatte.

Dies lehnte das Landesamt für Finanzen ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren suchte der Pensionär um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach.

Die Klage blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Die einschlägigen Beihilfevorschriften, so die Koblenzer Richter, sähen unterschiedliche Regelungen für die Behandlung in einem Krankenhaus sowie die im Anschluss hieran folgende weitere Heilbehandlung vor. Der Klinikaufenthalt habe der Wiederherstellung und Verbesserung der Beweglichkeit des Kl. nach einer Operation im Krankenhaus gedient. Dies sei eine Anschlussheilbehandlung, für die die Erstattung von Wahlleistungen gerade nicht vorgesehen sei. Diese Bewertung verletze auch nicht den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz. In den pauschalierten Tagespflegesätzen der Klinik, die die Beihilfestelle übernommen habe, seien die ärztlichen Leistungen mit Diagnostik sowie therapeutischer Behandlung enthalten. Mangels rechtlicher Grundlage seien die Mehrkosten für eine Chefarztbehandlung allerdings nicht erstattungsfähig.

VG Koblenz, Urteil vom 12.5.2017 (5 K 226/17.KO)

Pressemitteilung Nr. 18/2017 des VG Koblenz vom 22.5.2017