OLG Hamm: Erstbehandelnde Klinik haftet auch für groben Behandlungsfehler einer weiteren Klinik

Wird die Anomalie eines Magens fehlerhaft operiert, kann das für die erste Operation verantwortliche Krankenhaus auch für die Folgen einzustehen haben, die die Patientin durch eine grob behandlungsfehlerhaft durchgeführte Revisionsoperation erleidet. Das hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm am 15. 11. 2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum abgeändert.

Tatbestand:

Die im Jahr 1962 geborene Patientin litt an erheblichen Magenbeschwerden, begründet durch eine Magenanomalie (Upside-Down-Stomach in Form einer großen Fornixkaskade). Diese ließ sie im April 2009 im bekl. Krankenhaus in R. operieren. Bei der Operation wurden die Nähte fehlerhaft so gesetzt, dass es erneut zum Abkippen und einer Verdrehung des Magens kam. Die deswegen notwendige Revisionsoperation wurde im Juni 2009 in einer Klinik in H. durchgeführt. Bei dieser Operation löste der Operateur die bei der ersten Operation fehlerhaft fixierten Nähte, versäumte es aber, den Magen der Kl. nunmehr korrekt zu befestigen. Die deswegen weiterhin bestehende Abkippung des Magens blieb im Anschluss längere Zeit unbehandelt und löste bei der Kl. eine Magenblähung aus. Diese machte schließlich eine Magenteilresektion notwendig, in deren Folge es zu einer Magentransportschädigung kam. Zudem stellten sich Wundheilungsstörungen ein. Aufgrund dieser Folgen wurde die Kl. bis zum Jahr 2013 wiederholt stationär behandelt und mehrfach operiert.

Vom bekl. Krankenhaus begehrte die Kl. 70.000 Euro Schmerzensgeld sowie einen mit 2600 Euro pro Monat für die Zeit ab der ersten Operation berechneten Haushaltsführungsschaden. Dabei meinte sie, dass das bekl. Krankenhaus auch für die fehlerhafte Revisionsoperation und die weiteren Komplikationen einzustehen habe, die alle eine Folge der fehlerhaft durchgeführten ersten Operation seien. Das LG hat der Kl. 8000 Euro Schmerzensgeld und einen für drei Monate berechneten Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4680 Euro zugesprochen. Dies insbesondere mit der Begründung, die fehlerhafte Revisionsoperation habe den Kausalzusammenhang unterbrochen, sodass das bekl. Krankenhaus nicht mehr für die Schäden hafte, die nach dieser Operation eingetreten seien.

Die Berufung der Kl. gegen das Urteil des LG war überwiegend erfolgreich. Der durch medizinische Sachverständige beratene 26. Zivilsenat des OLG Hamm hat derKlägerin 70.000 Euro Schmerzensgeld sowie einen – bis Ende des Jahres 2013 – mit 30.160 Euro berechneten Haushaltsführungsschaden und für die Folgezeit Haushaltsführungskosten von monatlich 156 Euro zugesprochen.

Aus den Gründen:

Für den zwischen den Parteien nicht mehr umstrittenen Behandlungsfehler bei der ersten Operation schulde das bekl. Krankenhaus der Kl., so der Senat, Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz. Dabei sei die fehlerhafte Fixierung des Magens als einfacher Behandlungsfehler einzustufen.

Allerdings hafte das beklagte Krankenhaus auch für die weiteren Schadensfolgen, die auf diesen Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die fehlerhafte Revisionsoperation im Juni 2009 den rechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem ersten Behandlungsfehler und den weiteren Schadensfolgen nicht unterbrochen.

Bei der Revisionsoperation sei es zwar grob behandlungsfehlerhaft versäumt worden, den Magen der Klägerin korrekt aufzuhängen. Die Revisionsoperation sei aber aufgrund der behandlungsfehlerhaften Erstoperation notwendig gewesen. In einem solchen Fall habe der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff und die mit ihm verbundenen Folgen einzustehen. Das gelte grundsätzlich auch, wenn der weitere Eingriff behandlungsfehlerhaft erfolge. Eine Ausnahme sei in derartigen Fällen nur dann zu machen, wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maß die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht lasse und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoße, dass der nach seiner Zweitbehandlung eingetretene Schaden im Rahmen einer haftungsrechtlichen Bewertung allein seinem Handeln zuzuordnen sei. Daher lasse nur ein besonders grober Behandlungsfehler den Zurechnungszusammenhang zu einem früheren Behandlungsfehler entfallen.

Ein solcher besonders grober Behandlungsfehler sei dem Operateur der Revisionsoperation nicht unterlaufen. Der Senat folge insoweit der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen, die dieser unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Operateurs abgegeben habe. Der Fehler bei der Revisionsoperation sei zwar als schwerwiegend, aber noch nicht völlig ungewöhnlich und unsachgemäß einzustufen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei, so der Senat, der besonders langwierige und komplikationsträchtige Krankheitsverlauf der Kl. zu berücksichtigen. Von Mai 2009 bis Ende 2013 habe sich die Kl. vielfachen ärztlichen Behandlungen und Operationen mit stationären Aufenthalten unterziehen müssen. Sie sei nach wie vor erheblich beeinträchtigt und werde ihr gesamtes weiteres Leben lang abdominellen Belastungsschmerzen ausgesetzt sein. In ihrer Haushaltsführung sei die Kl. unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens bis Ende des Jahres 2013 weitgehend zu einem Drittel und in der Folgezeit noch zu 10 % beeinträchtigt, hiernach bemesse sich der zugesprochene Haushaltsführungsschaden.

OLG Hamm, Urteil vom 15. 11. 2016 (26 U 37/14)