SG Koblenz: Krankenkasse muss jährlich Echthaarperücke bezahlen

Eine unter totalem Haarausfall leidende Frau hat jährlich Anspruch auf Versorgung mit einer Echthaarperücke. Dies hat das SG Koblenz am 30. 11. 2016 entschieden (Az. S 9 KR 756/15 und S 9 KR 920/16).

Die bekl. Krankenkasse war bereits mit Urteil des SG Koblenz vom 1. 10. 2015 verpflichtet worden, der Kl. die Kosten für eine 2014 beschaffte Echthaarperücke zu erstatten. Dies hatte die Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, eine Kunsthaarperücke sei ausreichend. 2015 und 2016 beschaffte sich die Kl. neue Perücken und gab an, nach jeweils einjähriger Tragedauer seien die Perücken aufgetragen gewesen. Das SG nahm etwa ein Jahr getragene Perücken in Augenschein und entschied nach Vernehmung einer sachverständigen Zeugin, dass die Beschaffung der neuen Perücken gerechtfertigt war. Selbst nach einer Reparatur, die überdies 8-12 Wochen gedauert hätte, seien die Perücken nur noch eingeschränkt benutzbar, etwa beim Sport, um die neue Perücke zu schonen. Als Dauerversorgung seien die ein Jahr getragenen Perücken trotz sorgfältiger Pflege nicht mehr geeignet gewesen. Der Auffassung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und der Krankenkasse, auch eine Echthaarperücke könne über mehrere Jahre genutzt werden und die Kl. müsse während des Zeitraums einer Reparatur die Haarlosigkeit durch Tragen eines Kopftuchs kaschieren, erteilte das Gericht eine Absage.

SG Koblenz, Urteil vom 30. 11. 2016

Pressemitteilung des SG Koblenz 6/2016 vom 16. 12. 2016