Lukas Beck, Die Haftung des Vorstands und die D&O-Versicherung im Idealverein

Der Beitrag von Lukas Beck befasst sich mit der Frage der Notwendigkeit einer D&O-Versicherung für Idealvereine. Diese Versicherungen sichern die Geschäftsleiter vor persönlicher Haftung gegenüber Dritten und gegenüber dem Verein ab. Für Vereine spielen diese Versicherungen in der Praxis bislang keine große Rolle. Die aktuellen Entwicklungen im Vereinsrecht und in der Vereinspraxis erfordern es, diese Praxis zu untersuchen. Grundlage für die Ermittlung des Risikos ist eine umfassende Betrachtung der Haftungsgefahren für den Vereinsvorstand.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR. 2017, 855)

EuGH: Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Der Ausschluss der außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft verstößt nicht gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

Die TUI AG, eine deutsche AG, steht an der Spitze des weltweit tätigen Touristikkonzerns TUI. Der Konzern beschäftigt in Deutschland über 10.000 Personen und in den übrigen Mitgliedstaaten der Union fast 40.000 Personen. Weiterlesen…

LG Dortmund: Echter Unfall oder Versicherungsbetrug?

Wird nachgewiesen, dass ein Unfall den Wagen beschädigt hat und ein Versicherungsfall vorliegt, ist die Versicherung grundsätzlich in der Pflicht. Vermutet sie einen Versicherungsbetrug, muss sie dies auch beweisen. Eine lediglich nachvollziehbare Vermutung reicht hierfür nicht aus. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des LG Dortmunds vom 2.3.2017 (2 O 155/15). Weiterlesen…

OLG Oldenburg: Keine Haftung für Verletzung eines Mitspielers bei einem Liverollenspiel

Haftungsrecht
Sorgfaltspflicht
Keine Haftung für Verletzung eines Mitspielers bei einem Liverollenspiel
BGB §§ 276, 823 Abs. 1
* Die von der Rechtsprechung für die Verletzung eines Mitspielers bei Kampfsportarten (wie z. B. Fußball) entwickelten Grundsätze zur Haftungsbeschränkung gelten auch für die Teilnehmer eines sogenannten Liverollenspiels. *

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. 4. 2016 (3 U 20/16)

Die Parteien nahmen an einem sogenannten Liverollenspiel (Live Action Role Playing [LARP]) Ende April 2013 teil. Der Kl. verlangte von dem Bekl. (u. a.) Schmerzensgeld und den Ersatz erlittenen Verdienstausfalls, weil dieser ihn während der Veranstaltung am Kopf verletzt habe.

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr, in VersR 2017, 899)

SG Dortmund: Gefahrtarif der Unfallversicherung bei veränderten Arbeitsinhalten

Verlagert ein Textilunternehmen seine Produktion in Billiglohnländer, ist der Gefahrtarif zur Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge nach dem geringeren Gefährdungspotenzial der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten am Stammsitz der Firma zu bestimmen. Weiterlesen…