BGH: Rechtsprechungsänderung zum Umfang der der öffentlich-recht­lichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnenden Maßnahmen (mit Anmerkung von Karl Nußstein)

Haftungsrecht
Arzthaftung
Rechtsprechungsänderung zum Umfang der der öffentlich-recht­lichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnenden Maßnahmen (mit Anmerkung von Karl Nußstein)
SGB VII § 34 Abs. 1 und 3; GG Art. 34; BGB § 839
* 1. Wegen des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs der Diagnosestellung und der sie vorbereitenden Maßnahmen mit der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung sind jene Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften (Aufgabe der Rechtsprechung zur „doppelten Zielrichtung“, vgl. Senat BGHZ 179, 115 = VersR 2009, 401 Tz. 23; BGH BGHZ 63, 265 [273 f.] = VersR 1975, 283 [284]). *
* 2. Eine Erstversorgung durch den Durchgangsarzt ist ebenfalls der Ausübung eines öffentlichen Amts zuzurechnen mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften (Aufgabe von BGHZ 63, 265 = VersR 1975, 283). *
* 3. Bei der Bestimmung der Passivlegitimation ist regelmäßig auf den Durchgangsarztbericht abzustellen, in dem der Durchgangsarzt selbst die „Art der Erstversorgung (durch den Durchgangsarzt)“ dokumentiert. *

BGH, Urteil vom 29. 11. 2016 (VI ZR 208/15, Frankfurt/M.)

(Die vollständige Entscheidung und die Anmerkung sind abgedr. in VersR 2017, 490)