OLG Hamm: Handy am Steuer wird teuer

§ 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet wie folgt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Das hat das OLG Hamm mit zwei Entscheidungen ausdrücklich bestätigt:

1. Mobiltelefon ausgeschaltet? Kontrolle am Steuer wird teuer

Wer während der Fahrt mit seinem Pkw sein Mobiltelefon in den Händen hält und mittels des Home-Buttons kontrolliert, ob das Telefon ausgeschaltet ist, benutzt das Telefon und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 29.12.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des AG Hamm bestätigt.
Der heute 40 Jahre alte Betroffene befuhr im März 2016 mit seinem Pkw die R.-Straße in Hamm. Dabei hielt er – so die Feststellungen des AG – während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand und betätigte den Home-Button, was einem den Verkehr beobachtenden Polizeibeamten auffiel. In der Hauptverhandlung ließ sich der Betroffene dahin gehend ein, er habe durch die Betätigung des Home-Buttons lediglich kontrollieren wollen, ob sein Gerät ein- oder ausgeschaltet gewesen sei. Es sei ausgeschaltet gewesen.
Das AG bewertete den Sachverhalt als verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch den Betroffenen als Kraftfahrer und verhängte gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro.
Auf die von dem Betroffenen gegen die Verurteilung erhobene Rechtsbeschwerde hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm die amtsgerichtliche Verurteilung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Betroffene vorsätzlich gegen die einschlägige Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verstoßen habe.
Der Betroffene sei zu Recht verurteilt worden, so der Senat. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass das Mobiltelefon des Betroffenen tatsächlich ausgeschaltet gewesen sei und er durch Antippen des Home-Buttons dies lediglich habe kontrollieren wollen. Es sei obergerichtlich geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefons eine im Straßenverkehr unerlaubte Benutzung im Sinne der genannten Verbotsvorschrift sei.
Auch bei einer Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ handele es sich um eine in diesem Sinne verbotswidrige Benutzung. Der Home-Button des Mobiltelefons diene im eingeschalteten Zustand u.a. dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhestand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermögliche der Button dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet sei. Das Gerät werde durch eine Betätigung des Buttons auch im ausgeschalteten Zustand bestimmungsgemäß genutzt. In diesem Zustand liefere ein weiterhin verdunkelter Bildschirm die zuverlässige Information, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet sei. Es handele sich letztendlich um eine Art „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Geräts, deren Abruf ebenfalls als Benutzung des Mobiltelefons bzw. seiner Funktionen anzusehen sei. Der Betroffene sei deswegen vom AG zu Recht verurteilt worden. Aus Gründen der Klarstellung habe der Senat die Schuldform dahin gehend berichtigt, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt habe.

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2016 (1 RBs 170/16) – rechtskräftig –

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 20.6.2017

2. Handyverbot der StVO erfasst auch Handys ohne SIM-Karte

Wer während der Fahrt mit seinem Pkw sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO, wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Dies ist eine obergerichtlich bereits geklärte Rechtsfrage. Unter Hinweis hierauf hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des AG Olpe vom 15.2.2017 nicht zugelassen.
Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betroffene im September 2016 die K.-Straße in G. und hielt sein iPhone, in das keine SIM-Karte eingelegt war, in den Händen. Dabei benutzte er es zum Abspielen von Musik. Vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) sprach das AG den Betroffenen frei, wobei es die Rechtsauffassung vertrat, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG ist erfolglos geblieben. Der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm konnte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht feststellen, weil die vom AG entschiedene Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist und die Rechtsbeschwerde nicht bereits dann zuzulassen ist, wenn in einem Einzelfall von einem AG in Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden wird.
Bei seiner Beschlussfassung hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm darauf hingewiesen, dass obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sei, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei. So habe das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 1.2.2012 (5 RBs 4/12) bereits ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Entsprechend habe schon das OLG Jena entschieden. Seiner Entscheidung vom 31.5.2006 (1 Ss 82/06) habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem sich die SIM-Karte während der Benutzung eines Mobiltelefons als Diktiergerät nicht in dem Telefon befunden habe. Einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO habe das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 23.1.2007 (2 Ss OWi 25/07) zudem in einem Fall angenommen, in dem die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei).
Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, so der Senat, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Geräts zum Telefonieren verbiete, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

OLG Hamm, Beschluss vom 8.6.2017 (4 RBs 214/17) – rechtskräftig –

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 20.6.2017