BGH: „Schlemmerblock“ – Vertragsstrafe für Gastwirt?

Der VII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass in AGB des Herausgebers des Gutscheinheftes „Schlemmerblock“ eine Vertragsstrafe von 2500 Euro für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart werden kann.

Sachverhalt:

Die Kl. ist Herausgeberin des Gutscheinheftes „Schlemmerblock“. Sie bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines „Schlemmerblocks“ bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.

Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die AGB der Kl. eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Kl. zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 Euro.

Der Bekl. der eine Gaststätte betreibt, schloss mit der Kl. einen solchen Vertrag über die Aufnahme in den „Schlemmerblock“ für das Jahr 2015. Anfang des Jahres 2015 beschwerten sich mehrere Erwerber eines „Schlemmerblocks“ bei der Kl. über die Nichteinlösung von Gutscheinen. Auf Anfrage der Kl. erklärte der Bekl., er serviere als kostenloses Essen nur kleinere Portionen, das Rumpsteak gehöre nicht zu den Hauptgerichten und künftig wolle er überhaupt keine „Schlemmerblock“-Gutscheine mehr einlösen.

Die Kl. verlangt vom Bekl. die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.00 Euro.

Prozessverlauf:

Das AG hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Bekl. zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, die vereinbarte Vertragsstrafe in den AGB sei nicht unangemessen hoch. Das Funktionieren des Geschäftsmodells der Kl. hänge von dem vertragstreuen Verhalten eines jeden hieran teilnehmenden Gastwirts ab. Verhalte sich ein Gastwirt nicht vertragstreu, könne dies für alle anderen teilnehmenden Gastwirte und die Kl. massive negative Auswirkungen haben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Bekl. führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung.

Der BGH hat entschieden, dass die in den AGB der Kl. enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 2500 Euro für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Bekl. gem. § 307 Abs.1 S.1 BGB* unwirksam ist. Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag von 2500 Euro vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist. Denn sie gilt auch für einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertragspflichten, etwa das Angebot von nur sieben Hauptgerichten statt der vereinbarten mindestens acht, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreundlicherer Service, die sich auf das Geschäftsmodell der Klägerin nicht in gleicher Weise negativ auswirken wie die Verweigerung der Einlösung von Gutscheinen.

BGH, Urteil vom 31.8.2017 (VII ZR 308/16)

Vorinstanzen: AG Worms vom 5.5.2016 (9 C 88/15); LG Mainz vom 15.11.2016 (6 S 16/16)

* § 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Pressemitteilung Nr. 135/2017 des BGH vom 31.8.2017