LG Heidelberg: Hunde-Operationsversicherung: Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten für Implantation einer Endoprothese

Versicherungsvertragsrecht
Hunde-Operationsversicherung
Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten für Implantation einer Endoprothese
BGB § 307; GOT § 5
1. Ist in den Bedingungen einer Hunde-Operationsversicherung die Erstattungsfähigkeit der Kosten für „folgende“ Operationen unter Hinweis auf die jeweiligen Kennziffern der GOT geregelt, handelt es sich um einen Positivkatalog. Gegen dessen Wirksamkeit bestehen keine Bedenken.
2. Werden im Folgenden enumerativ Fälle aufgezählt, in denen eine Kostenübernahme ausgeschlossen ist, ergibt sich daraus nicht, dass über den Positivkatalog hinaus jede nicht ausgeschlossene Leistung erstattungsfähig sein soll.
3. Sind Teilleistungen einer Operation in dem Positivkatalog als erstattungsfähig aufgeführt, nicht jedoch die gesamte Operation, die einen eigenen Gebührentatbestand der GOT darstellt (hier: Implantation einer Endoprothese umfasst Femurkopfresektion und Reposition der Luxation), sind die Kosten für diese Operation insgesamt nicht erstattungsfähig. Entscheidend ist, welche Leistung nach der GOT abgerechnet werden kann und ob diese im Positivkatalog genannt ist.
LG Heidelberg, Urteil vom 27. 4. 2016 (1 S 47/15)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 1079)