AG Nürnberg: Lieber auf die nächste U-Bahn warten

Das AG Nürnberg erachtet die akustischen und optischen Warnsignale, welche vor dem Schließen von U-Bahntüren der Nürnberger U-Bahn zu hören und zu sehen sind, für ausreichend.

Tatbestand:

Der Kl. wollte im Juni 2016 in einen U-Bahn-Zug an der U-Bahnhaltestelle „Plärrer“ in Nürnberg einsteigen. Dabei wurde er zwischen den sich schließenden Türen eingeklemmt, wodurch er seiner Behauptung nach einen Rippenbruch erlitt. Er ist der Auffassung, der Fahrer der U-Bahn hätte darauf achten müssen, dass die Türen nicht geschlossen werden. Ferner hätte die Lichtschranke so eingestellt sein müssen, dass ein Einklemmen eines Fahrgastes nicht möglich ist. Die beklagte Verkehrs-AG wendet hingegen ein, dass der Kl. trotz eines Signaltons und blinkender roter Warnlampe in die U-Bahn eingestiegen sei. Der Kl. hat die Verkehrs-AG bei dem AG Nürnberg auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verklagt, das seiner Ansicht nach mindestens 1500 Euro betragen sollte.

Aus den Gründen:

Das AG Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Aus der Videoaufzeichnung ergebe sich, dass der Kl. den U-Bahn-Wagen betreten wollte, als bereits die Warnlichter blinkten. Er sei dann kurzfristig in die Tür eingeklemmt worden. Die Bekl. hafte nicht für etwaige Verletzungen des Kl. Voraussetzung sei, dass diese eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die optischen und akustischen Warnhinweise kurz vor dem Schließen der Wagentüren stellen aus Sicht des Gerichts eine hinreichende Sicherheitsvorkehrung dar. Zudem habe der Einklemmschutz funktioniert, da aus dem Video ersichtlich sei, dass der Kl. nur ganz kurz eingeklemmt worden sei und sich die Türen dann sofort wieder geöffnet hätten. Der Kl. habe den Unfall allein verursacht, da er auf Biegen und Brechen die U-Bahn noch habe erreichen wollen.

Gegen dieses Urteil hat der Kl. Berufung bei dem LG Nürnberg-Fürth eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Das LG teilte die rechtliche Würdigung des AG. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Bekl. die Wagentüren der U-Bahn mit weiteren Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Lichtschranken, ausstatte. Das LG führt insoweit aus, dass nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien, die bei umsichtiger, gewissenhafter und verständiger Betrachtung ein in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des jeweiligen Verkehrskreises für erforderlich halte. Es sei nicht erforderlich, Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, welche diese ohne Weiteres selbst erkennen und vermeiden können. Wer sich durch eine für alle erkennbar schließende Tür dränge, müsse damit rechnen, eingeklemmt zu werden.

AG Nürnberg, Urteil vom 22.8.2017 (239 C 7131/16)

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 21.11.2017 (8 S 5719/17)

(Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 2 vom 16.1.2018)