OLG Hamm: Kein Ersatz für Verluste im Forex-Handel

Wer mittels gemieteter Software im Internet automatisiert mit Finanzprodukten handelt (Forex-Handel), betreibt einen Eigenhandel, wenn er über die grundlegenden Einstellungen für den Einsatz der Software selbst entscheidet. Der Vermieter der Software haftet nicht für entstandene Verluste, wenn er gegenüber dem – durch den Vertrag über das grundsätzlich bestehende Verlustrisiko unterrichteten – Mieter keine weiteren Zusicherungen abgegeben hat. Das hat der 12. Senat des OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Paderborn bestätigt.

Der Kl. nimmt den bekl. Kaufmann auf Schadensersatz für Verluste in Anspruch, die der Kl. beim Forex-Handel erlitten hat.

Vereinbarungsgemäß stellte der Bekl. dem Kl. im September 2013 eine von ihm entwickelte Software (Expert Advisor) für den automatischen Handel mit Währungen im Devisenmarkt (Forex-Handel) zur Verfügung. Der Vertrag der Parteien sieht eine Beteiligung des Bekl. am Gewinn des Kl. vor und weist auf das Risiko eines Kapitalverlustes hin, der bis zum „Totalverlust“ gehen könne.

Der Kl. zahlte sodann auf ein von ihm bei einer Bank eröffnetes Konto 224.000 Euro ein. Mit dem Geld wurden in der Folgezeit unter Einschaltung eines Brokers und unter Nutzung der vom Bekl. zur Verfügung gestellten Software Devisengeschäfte vorgenommen. Dazu öffnete und schloss die Software unter Berücksichtigungso die weitere Feststellung im Prozess – vom Kl. vorgegebener Einstellungen verschiedene Positionen. Geschlossene Positionen realisierten in der Regel einen Gewinn. Bei offenen Positionen (sogenannten Floating-Positionen) war noch nicht geklärt, ob sie sich positiv oder negativ entwickeln würden.

Das Vertragsverhältnis der Parteien endete Ende des Jahres 2014. Zu dieser Zeit waren auf dem Konto des Kl. noch 11.000 Euro verblieben. Aus geschlossenen Positionen hatte der Kl. nach Abzug des Vertragsanteils des Bekl. einen Gewinn von ca. 53.000 Euro erzielt. Die bei Vertragsende offenen Positionen ergaben nach der Darstellung des Kl. in der Endabrechnung einen Verlust in Höhe von ca. 160.000 Euro. Den Ausgleich dieses Verlustes verlangt der Kl. vom Bekl. im Wege des Schadensersatzes.

Das Schadensersatzbegehren ist erfolglos geblieben. Aus dem Vertragsverhältnis der Parteien stünden dem Kl. keine Schadensersatzansprüche zu, so der 12. Zivilsenat des OLG Hamm.

Nach dem über die Vermietung der Software abgeschlossenen, schriftlichen Vertrag habe dem Bekl. nur die Installation, Überwachung und Aktualisierung der Software oblegen. Die Software habe dann aufgrund ihrer Programmierung und vorgegebener Grundeinstellungen eigenständig Käufe und Verkäufe vorgenommen. Das seien Eigengeschäfte des Kl. Vertragspflichten habe der Bekl. insoweit nicht verletzt.

Dieser Vertrag sei wirksam. Der Bekl. habe nicht – unter Verstoß gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) – ohne Erlaubnis gewerbsmäßig Kreditgeschäfte getätigt. Den insoweit vom Kl. gerügten Gesetzesverstoß, der zudem nicht zur Nichtigkeit des einzelnen Kreditgeschäfts führe, könne der Senat bereits nicht feststellen.

Auch habe der Kl. nicht hinreichend dargelegt, dass der Bekl. gewerbsmäßig eine Finanzportofolioverwaltung betrieben habe. Von möglichen Finanzdienstleistungen sei die – im vorliegenden Fall anzunehmende – reine Vermietung abzugrenzen.

Dass der Bekl. dem Kl. über den schriftlichen Vertragstext hinausgehend Renditen zugesichert oder ihm beim Vertragsschluss falsche Auskünfte zur vermieteten Software oder zum Forex-Handel erteilt habe, habe der Kl. nicht nachweisen können.

Ebenso habe der Kl. nicht im Einzelnen vortragen und nicht nachweisen können, dass der Bekl. ohne seine Zustimmung durch den Eingriff in die Software manuell Devisengeschäfte getätigt oder vom Kl. vorgegebene Grundeinstellungen verändert habe.

Schließlich stehe dem Kl. auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung eines ihm schützenden Gesetzes zu, weil ein Verstoß des Bekl. gegen das KWG nicht festzustellen sei.

OLG Hamm, Urteil vom 30.5.2018 (12 U 95/16)

(Pressemitteilung des OLG Hamm vom 28.6.2018)