BAG: Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Der Kl. war bei der Bekl. vom 1. bis 31.1.2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er u.a. Auskunft über seine von der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gem. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Bekl. dem Kl. Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Kl. hat das ArbG abgewiesen. Das LAG hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kl. habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Bekl. waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.

Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Kl. hatte vor dem Zweiten Senat des BAG keinen Erfolg. Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Kl. unterstellter Anspruch entweder mit einem i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Bekl., eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Kl. zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Bekl. zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung i.S.v. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.

BAG, Urt. v. 27.4.2021 – 2 AZR 342/20

(Pressemitteilung des BAG Nr. 8 v. 27.4.2021)

Hinweis der Redaktion: Zur Problematik Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO (gegenüber einem Versicherungsunternehmen) hat der VI. Senat des BGH (VI ZR 576/19) für den 15.6.2021 einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Vgl. zum Auskunftsanspruch und zum Begriff der personenbezogenen Daten gem. Art. 15 i.V.m. Art. 4 DSGVO LG Ulm, VersR 2020, 1510 und LG Köln, VersR 2021, 435.