Die Ausschreitungen während des G20-Gipfels in Hamburg lenken den Blick auf die Frage, wer für die durch derartige Randale verursachten Sachschäden aufzukommen hat. Für solche sogenannten Tumultschäden ist ein unübersichtliches Gesamtgeschehen mit einer Vielzahl anonymer Gewalthandlungen innerhalb eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs kennzeichnend. Inwieweit die dabei entstandenen Sachschäden zu ersetzen sind, hängt nicht zuletzt davon ab, ob solche Ausschreitungen bereits das Ausmaß von „inneren Unruhen“ erreicht haben. Jener Begriff ist insoweit sowohl im Haftungsrecht als auch im Sachversicherungsrecht von zentraler Bedeutung, wobei er teils unterschiedlich ausgelegt wird. Der Beitrag von Prof. Dr. Christian Armbrüster nimmt die Hamburger Geschehnisse zum Anlass, um haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit gewalttätigen Ausschreitungen näher zu beleuchten. Dabei geht es auch darum zu klären, in welchem Verhältnis zivilrechtliche Ansprüche zu staatlichen Entschädigungsleistungen stehen.