Michael Graf und Amelie von Schoenaich, Praxisfragen zur Rechtsschutzversicherung bei Durchführung selbstständiger Beweisverfahren in Arzthaftungssachen

Die Autoren setzen sich in ihrem aktuellen Aufsatz mit dem dem Urteil des OLG München vom 30.6.2017 (25 U 4236/16 – VersR 2017, 1516) auseinander. In diesem wurde über einige praxisrelevante Fragen für den Rechtsschutzversicherungsprozess entschieden, welche Michael Graf und Amelie von Schoenaich im Einzelnen näher darstellen.
Die Parteien stritten um die Kostenfreistellungspflicht des bekl. Rechtsschutzversicherers für ein selbstständiges Beweisverfahren in einer Arzthaftungssache. Dieses war bereits anhängig gemacht worden.
Die klagende VN war der Ansicht, die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens sei auch in Arzthaftungssachen zulässig und vermeide weitere Kosten, da nach durchgeführter Begutachtung mit einer verfahrensbeendenden Einigung zu rechnen sei.
Die Bekl. vertrat die Auffassung, sie sei nicht deckungspflichtig, da die Kl. mit der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen ihre Kostenminderungsobliegenheit gem. § 82 VVG verstoße. Durch die neben einigen Behandlungsfehlervorwürfen ebenfalls erhobene Aufklärungsrüge würden die Beweislastregeln im Arzthaftungsprozess nicht berücksichtigt. Unter anderem deshalb sei das selbstständige Beweisverfahren vorliegend unzulässig und unnötig. Es sei außerdem eine Gerichtsgebühr in Höhe von 1,0 zu berücksichtigen, die in einem späteren Klageverfahren nicht verrechnet werde. Weiterhin sei der Streitwert mutwillig zu hoch angesetzt worden.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, hatte in zweiter Instanz jedoch vollen Erfolg.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedruckt in VersR 2017, 1505)