Rainer Freise, Rechtsfragen des automatisierten Fahrens

Die Entwicklung und Erprobung automatisierter Fahrzeuge schreitet voran. Dies gilt vor allem im Straßen- und im Luftverkehr, aber auch in der Schifffahrt. Für die Eisenbahn, die seit eh und je spurgebunden und im Systemverbund mit ihrer Schieneninfrastruktur betrieben wird, stellt sich das Thema auch, aber abgewandelt, unter dem Stichwort „Digitalisierung weiterer Betriebsabläufe“.

Die folgenden Ausführungen werden auf den Straßenverkehr konzentriert. Für ihn hat der Gesetzgeber auf die Entwicklung des automatisierten Fahrens mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16. 6. 2017 reagiert: Durch Ergänzung des StVG wurde zugelassen, dass Kfz mit hoch- oder vollautomatisierten Systemen auf öffentlichen Straßen in der Weise eingesetzt und genutzt werden, dass der Fahrzeugführer dem technischen System in bestimmten Situationen die Fahrzeugsteuerung (Beschleunigen bzw. Bremsen sowie Lenken, genannt Längs- und Querführung, § 1a  Abs. 2 Nr. 1 StVG) übergeben kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die automatisierten Systeme ihre Grenzen erkennen und den Fahrzeugführer bei Bedarf zur (Wieder-)Übernahme der Fahrzeugsteuerung auffordern.

Mit dem 8. Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber – zumindest vorläufig – einige Rechtsfragen zum automatisierten Fahren geklärt, die bisher in Gesellschaft und Wissenschaft zum Teil kontrovers diskutiert worden sind. Auf weitere Fragen, die sich erst beim völlig fahrerlosen Fahren stellen, und auf technische, wirtschaftliche und ethische Fragen geht das Änderungsgesetz nicht ein, sondern überlässt deren Beantwortung der weiteren Entwicklung. …

Allgemein lässt sich dem Gesetz entnehmen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich Rechtsänderungen in Bezug auf das automatisierte Fahren zurückhaltend auftritt. Das zeigt sich insbesondere an der Aufrechterhaltung der bestehenden Haftungsordnung im Verhältnis zwischen Halter, Fahrer und Hersteller des Fahrzeugs.
Im Aufsatz soll der gegenwärtige Stand der Gesetzgebung unter Berücksichtigung des erreichten Standes der Automatisierungstechnik gewürdigt und sodann der Blick auf mögliche weitere Rechtsänderungen in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und von (gesellschafts)politischen Entscheidungen gerichtet werden, ehe eine Zusammenfassung der Ergebnisse erfolgt.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 65)