Auslandsrecht (Österreich)
Sämtliche Versicherungszweige
Umfang des Einsichtsrechts des VN gegenüber dem Versicherer in nicht von diesem beauftragte ärztliche Gutachten
VersVG a. F. § 11a Abs. 4
1. Nach Gesetzeswortlaut und -zweck können auch von dritter Seite veranlasste, in der Folge dem Versicherer zur Verfügung gestandene Urkunden für diesen eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage sein, an deren Offenlegung dem VN bzw. Versicherten ebenfalls ein beachtliches Interesse zuzubilligen ist.
2. Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht.
3. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus.
4. Der klagende VN ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll.
OGH, Urteil vom 24. 5. 2018 (7 Ob 186/17 d)