Die BaFin macht aus gegebenem Anlass darauf aufmerksam, dass sie die Bedingungen von Garantie- und Reparaturkostenversicherungen daraufhin überprüft, ob diese die Auszahlung von Garantieleistungen von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig machen.
Laut BGH sind solche Klauseln in einer formularmäßig abgeschlossenen Kfz-Garantie- oder Reparaturkostenversicherung unwirksam, da sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligen (BGH vom 14. 10. 2009 – VIII ZR 354/08 – VersR 2010, 1191).
Der BGH führt in dem Urteil aus, dass die obligatorische Vorlage einer Reparaturkostenrechnung zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen dazu geeignet sei, die Versicherten in eine Vorleistungspflicht zu drängen oder zur Durchführung wirtschaftlich sinnloser Reparaturen zu verleiten. Darüber hinaus müssten die Garantienehmer das Risiko tragen, dass der Versicherer seine Einstandspflicht nach einer durchgeführten Reparatur verneint. Die Interessen des Versicherers können nach Ansicht des BGH durch die Vorlage eines Kostenvoranschlags sowie durch Besichtigungs- und Prüfungsrechte ausreichend gewahrt bleiben.