BAG: Hinterbliebenenversorgung – Angemessenheitskontrolle

Eine in AGB enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Einschränkung der Zusage ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2002 erteilt wurden, führt dies dazu, dass lediglich dann, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können.

Tatbestand:

Der Kl. war von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einem Werftunternehmen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1.7.1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Kl. eine Versorgungszusage. Deren AGB sehen vor, dass die „jetzige“ Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. Seit April 2006 ist der Kl. in zweiter Ehe verheiratet. Der Kl. nimmt den Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Feststellung in Anspruch, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.

Aus den Gründen:

Der Dritte Senat des BAG hat die Klage – ebenso wie die Vorinstanzen – abgewiesen. Die Versorgungszusage bezog sich nur auf die Ehefrau, mit der der Kl. am 1.7.1983 verheiratet war. Diese Einschränkung ist jedoch nach dem Recht der AGB unangemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen. Da zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 1983 aber eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen war, ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente ist danach nur zu gewähren, wenn – anders als im Fall des Kl. – die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat.

BAG, Urteil vom 21.2.2017 (3 AZR 297/15)

(Pressemitteilung des BAG Nr. 11 vom 21.2.2017)