BGH: Ablehnung wegen Mitwirkung im vorangehenden Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer

Prozessrecht
Sachverständiger
Ablehnung wegen Mitwirkung im vorangehenden Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer
ZPO §§ 406 Abs. 1, 41 Nr. 8
* Ein Sachverständiger kann nach §§ 406 Abs. 1 S. 1, 41 Nr. 8 ZPO abgelehnt werden, wenn er in derselben Sache in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, wozu auch ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer zählt, als Sachverständiger mitgewirkt hat. *
BGH, Beschluss vom 13. 12. 2016 (VI ZB 1/16, Frankfurt/M.)

(Die Entscheidung ist vollständig abgedr. in VersR 2017, 376)