Der Kl. verlangte von dem bekl. Luftverkehrsunternehmen Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Sachverhalt:
Er buchte für den 9.2.2013 für sich und seine Ehefrau einen von der Bekl. durchgeführten Flug von Düsseldorf nach Hamburg. Nach seinem Vortrag kam er beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Patellafraktur. Der Kl. machte Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten, für erlittene Erwerbsunfähigkeit und aus abgetretenem Recht auf Entgeltfortzahlung und ein Schmerzensgeld geltend.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist erfolglos geblieben. Das OLG hat angenommen, die Bekl. sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet. Sie treffe insbesondere keine Haftung nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 889/2002) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28.5.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens [MÜ]). Der Haftungstatbestand erfasse nur solche Ereignisse, deren Ursache in typischen Risiken des Luftverkehrs liege, nicht aber Ereignisse, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkämen und nur bei Gelegenheit einer Luftbeförderung einträten. Eine luftverkehrstypische Gefahr habe sich beim behaupteten Sturz des Kl. aber nicht realisiert. Eine durch Feuchtigkeit auf dem Boden einer Fluggastbrücke bedingte Rutschgefahr stehe in keinem inneren Zusammenhang mit den speziellen Gefahren des Luftverkehrs, sondern sei auch in anderen Lebensbereichen möglich.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat auf die Revision des Kl. das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der BGH hält anders als das Berufungsgericht eine Haftung des Luftverkehrsunternehmens nach Art. 17 Abs. 1 MÜ für gegeben, wenn die Behauptungen des Kl. zum Unfallhergang, zu dem das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen hat, richtig sind. Er musste nicht abschließend entscheiden, ob die Haftung für Personenschäden nach dieser Bestimmung durch das Erfordernis der Verwirklichung eines luftverkehrstypischen Risikos eingeschränkt wird. Die in Rede stehende Haftungsvorschrift bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug. Zum Einsteigevorgang gehört jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke. Die Fluggastbrücke birgt wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereich bedingten Gefahr von Kondenswasserbildung spezifische Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung den Reisenden schützen soll. Kommt der Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert hat, muss das Luftverkehrsunternehmen – soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Reisenden entgegensteht – hierfür einstehen.
BGH, Urteil vom 20.11.2017 (X ZR 30/15)