BGH: Bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kfz an der Unfallstelle begründet keine Haftung für berührungslosen Unfall

Straßenverkehr
Halterhaftung
Bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kfz an der Unfallstelle begründet keine Haftung für berührungslosen Unfall
StVG § 7 Abs. 1
* Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kfz zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhaltung, Senat VersR 2010, 1614). *
BGH, Urteil vom 22. 11. 2016 (VI ZR 533/15, Hamm)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 311)