BGH: Verjährung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern und aus Aufklärungsversäumnissen

Haftungsrecht
Arzthaftung
Verjährung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern und aus Aufklärungsversäumnissen
BGB §§ 199, 203
* 1. Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen. *
* 2. Nach § 203 S. 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der jeweils anderen Seite – sei es des Gläubigers oder des Schuldners – zu erwarten gewesen wäre. *
BGH, Urteil vom 8. 11. 2016 (VI ZR 594/15, Koblenz)

[Revisionsentscheidung zu dem in VersR 2016, 1004 abgedruckten Urteil des OLG Koblenz vom 23. 9. 2015 (5 U 403/15)]

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 165)