LG Berlin: Uhren mit Goldgehäuse unterliegen Entschädigungsgrenze für Wertsachen

Versicherungsvertragsrecht
Hausratversicherung
Uhren mit Goldgehäuse unterliegen Entschädigungsgrenze für Wertsachen
VHB 2000 § 19
1. Eine Uhr, deren Gehäuse aus Gold besteht, ist eine Wertsache i. S. v. § 19 Nr. 1 c VHB 2000.
2. Aus Sicht des durchschnittlichen VN wird dieser zunächst dem Wortlaut entnehmen, dass alle Sachen aus Gold, unabhängig davon, ob sie als Schmucksachen anzusehen sind, der Wertgrenze unterfallen sollen. Für Sachen, die nicht ganz aus Gold bestehen, wird er eine Anwendbarkeit der Wertgrenzen annehmen, wenn der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Das ist insbesondere bei Uhren der Fall, da diese aufgrund ihrer geringen Größe und ihres erkennbar hohen Werts einen hohen Diebstahlanreiz bieten.

LG Berlin, Urteil vom 29. 12. 2016 (7 O 141/16)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 951)